Steuerthemen

Besteuerung für privat genutzte Dienstfahrzeuge halbieren

Mit dem Beschluss der Bundesregierung, den Absatz neuer Elektrofahrzeuge zu fördern, soll die Schadstoffbelastung reduziert und die Nachfrage nach Elektrofahrzeugen gestärkt werden. Neben dem Umweltbonus, den die Regierung für den Kauf eines Elektroautos zur Verfügung stellt, gibt es auch steuerliche Anreize.

Dienstfahrzeuge werden als Sachbezug angesehen und müssen entsprechend besteuert werden. Normalerweise gilt hier die 1-Prozent-Regelung, die auf 1% des inländischen Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung angesetzt wurde.

VON HALBIERTEN BERECHNUNGSGRUNDLAGEN FÜR DIENSTWAGEN PROFITIEREN:

Bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die zwischen dem 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 angeschafft, geleast oder gemietet wurden, gilt folgende Neuregelung: Die private Nutzung ist monatlich pauschal mit 1% des halbierten inländischen Bruttolistenpreises zu bewerten.

Dies gilt auch für die Ermittlung des geldwerten Vorteils für Privatfahrten von der Wohnstätte zur ersten Tätigkeitsstätte und für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung.

Auch zulässig ist die Fahrtenbuchmethode, mit der der Steuerpflichtige die tatsächlichen privaten Fahrten und die erbrachten Aufwendungen der steuerlichen Berechnung zugrunde legen kann.

Achtung: So wie die Bewertungsgrundlage bei der 1-Prozent-Regelung halbiert wurde, gilt bei der Fahrtenbuchmethode die Halbierung der zu berücksichtigenden Aufwendungen (Absetzung der Abnutzung). Bei geleasten oder gemieteten Fahrzeugen sind nur die halben Miet- oder Leasingkosten zu berücksichtigen.

UNSERE SERVICE-TIPPS FÜR SIE:

• Wechseln Sie für ihren Dienstwagen im Zeitraum vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2021 auf ein Elektrofahrzeug oder einen Hybriden – sofern wirtschaftlich sinnvoll
• Führen Sie ein Fahrtenbuch, um den tatsächlichen privaten Aufwand zu ermitteln
• Setzen Sie für Ihre Steuerberechnung die niedrigere Berechnungsgrundlage an (Fahrtenbuch oder die 0,5-Prozent-Regelung)