Steuerthemen

Der Brexit und seine Auswirkungen auf die englische Limited in Deutschland

Aktuell existieren ca. 9.000 englische Limiteds, die ihren Verwaltungssitz in Deutschland haben. Diese Limiteds wurden aufgrund von EU-Recht anerkannt, welches besagt, dass „Gesellschaften in Rechtsformen, die in einem EU-Staat wirksam gegründet wurden und ihren Verwaltungssitz in einem anderen EU-Staat haben, in diesem Staat als solche anzuerkennen sind.“ Es gilt also die sogenannte „Gründungstheorie“.

Durch den Brexit würde auch der Schutz der Gründungstheorie wegfallen, sofern diese nicht in einem bilateralen Abkommen zwischen England und Deutschland aufrechterhalten würde. Für die englischen Limiteds in Deutschland würde dann automatisch die „Sitztheorie“ greifen. Im Ergebnis würden die Gesellschafter dann nach GbR- oder OHG-Grundsätzen behandelt werden. Bevor es dazu kommt, müssen allerdings noch einige Abläufe in Gang gesetzt werden. Das Referendum vom 23.06.2016 und das Austrittsgesuch an den Europäischen Rat allein reichen nicht aus, um den Schutz der Gründungstheorie auszuhebeln. Vor dem endgültigen Austritt Großbritanniens müssen die Austrittsverhandlungen geführt und abgeschlossen werden. Das Ergebnis der Austrittsverhandlungen bestimmt schließlich darüber, ob die Gründungstheorie aufrechterhalten wird, oder nicht.

Um die Limited in eine deutsche Rechtsform zu überführen, gibt es drei Möglichkeiten:

1. Der Asset Deal (Gründung einer neuen GmbH oder GmbH & Co.KG, um die Limited mitsamt allen Wirtschaftsgütern aufzukaufen)
2. Umwandlung in eine inländische Rechtsform (Verschmelzung der Limited mit einer in Deutschland gegründeten Rechtsform, z.B. einer GmbH)
3. Gründung einer SE (Umwandlung der Limited in eine europäische Aktiengesellschaft)

Welche der drei Möglichkeiten sich am besten eignet, hängt stark von der Gesellschaft selbst ab. Entscheidend sind die ursprünglichen Gründungsgründe.

Entstand sie zum Beispiel noch in der Zeit vor der GmbH-Reform durch das MoMiG (2008), weil sie zu diesem Zeitpunkt und vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung bereits mit einem niedrigen Stammkapital den Haftungsschirm erhielt? In diesem Fall stellt sich gleich die nächste Frage: Ist die Limited wirklich immer noch die geeignete Rechtsform für diese Gesellschaft? Mit der GmbH und der GmbH & Co. KG stellt das deutsche Recht mittlerweile zwei sehr flexible und effektive Rechtsformen bereit.

Es lohnt sich also, zu erwägen, das Unternehmen in eine GmbH oder GmbH & Co. KG zu überführen – je nach Sachlage der einzelnen Gesellschaften kann es sich aber auch lohnen, stattdessen in eine kleine AG oder eine SE zu wechseln. Sprechen Sie uns an. Wir unterstützen Sie bei den kommenden Entwicklungen.