Allgemein

Fuhs | Hastrich | Bartsch bietet Unterstützung bei der Rentenbesteuerung

Seit der Rentenbesteuerung, die zum 01.01.2015 in Kraft trat, mussten Rentner, die 2005 in Rente gingen, ihre Rente zu 50% besteuern. Aus den restlichen 50% wurde der Rentenfreibetrag berechnet.

Der steuerpflichtige Teil der Rente steigt bis 2020 aber um zwei Prozentpunkte pro Jahr an. Jeder, der 2016 in Rente geht, muss also 72% seiner Bezüge versteuern. Nach dem Jahr 2020 steigt dieser Prozentsatz dann bis zum Jahr 2040 jährlich um einen Prozentpunkt an, bis die Besteuerung der Rente zu 100% erreicht ist.

Ab dem 1. Juli 2016 wird es mehr Rente geben (im Westen zu 4,25%, im Osten zu 5,95%). Durch die Besteuerung der Altersbezüge werden nach dem Anstieg der Renten aber rund 160.000 Rentner zur Einkommensteuer verpflichtet sein. Ab 2017 soll diese Zahl auf 4,4 Millionen ansteigen, die Besteuerung würde dann jeden fünften Rentner betreffen.

Vielen ist jedoch nicht bekannt, dass sie gewisse Ausgaben, z.B. Werbungskosten (wie Kosten für Rentenberater), Sonderausgaben, oder außergewöhnliche Belastungen (wie Kosten bei einer Erkrankung, Haushaltshilfen, Pflegekosten) in der Steuererklärung abziehen können.

In diesem Fall sind wir für Sie da. Unsere geschulten Mitarbeiter kennen sich mit der Rentenbesteuerung bestens aus und sind immer auf dem aktuellsten Stand.

Wir helfen Ihnen gern mit Ihrer Rente – sprechen Sie uns an.