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Wir übernehmen die Vertretung bei Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge

Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016 dürfen Steuerberater ihre Mandanten auch bei Streitigkeiten über Fremdenverkehrsbeiträge vertreten.

Bei einem Rechtsstreit der Stadt Riedenburg mit mehreren klagenden Steuerberatern legte das Bundesverwaltungsgericht in einem Revisionsverfahren fest, dass Steuerberater nach §67 VwGO ihre Mandanten in Abgabenangelegenheiten vor den Verwaltungsgerichten und den Oberverwaltungsgerichten als bevollmächtigte Personen vertreten dürfen. Unter den Begriff „Abgabenangelegenheiten“ fallen nicht nur Streitigkeiten über landesrechtliche Steuern, sondern auch über kommunale Gebühren und Beiträge. Weiterhin stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass das Berufsbild des Steuerberaters zwar von der geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen geprägt sei, das Steuerberatungsgesetz die Vertretungsbefugnisse der Steuerberater in sozialgerichtlichen Verfahren, in Lastenausgleichssachen und im Verwaltungsprozess aber ausdrücklich unberührt lässt. Das Berufsbild des Steuerberaters darf und kann also nicht als Argument für eine Beschränkung bei der Auslegung des §67 VwGO dienen.

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Wir von Fuhs & Hastrich beraten und unterstützen Sie gemeinsam mit unseren kooperierenden Rechtsanwälten gern bei Streitigkeiten über Abgabenangelegenheiten.