Steuerthemen

Neues EU-Recht: Die einheitliche vorläufige Kontenpfändung ist da

Ab dem 18. Januar 2017 gilt in allen EU-Staaten außer dem Vereinigten Königreich und Dänemark eine neue EU-Verordnung zur vorläufigen Kontenpfändung. Dieses neue Recht soll es erleichtern, Forderungen in Zivil- und Handelssachen grenzüberschreitend einzutreiben. Die Eigenheiten der jeweiligen nationalen Verfahren sollen keine Hemmschwelle mehr bilden, im EU-Ausland zu vollstrecken.

Das neue Recht in aller Kürze: Unternehmen können künftig die Vollstreckung im EU-Ausland mit einer vorläufigen Kontenpfändung absichern. Ein Bankkonto kann auf diese Weise in Höhe der Forderung zuzüglich Zinsen und Kosten „eingefroren“ werden. Dem Transfer von Bankguthaben auf Konten in anderen Mitgliedsstaaten zur Erschwerung oder Vereitelung der Vollstreckung kann mit der vorläufigen Pfändung dieser Bankkonten begegnet werden. Zur Vorbereitung der Maßnahme gibt es einen Auskunftsanspruch, über welche Bankkonten der Schuldner verfügt.

Demgegenüber müssen Unternehmen, die wegen Geldforderungen verklagt werden, in grenzüberschreitenden Rechtsachen künftig vermehrt damit rechnen, dass ihre Bankkonten zur Sicherung der Vollstreckung gepfändet werden. Das betrifft auch Konten, die sie in anderen EU-Mitgliedstaaten haben.

Wir ermöglichen Ihnen bei diesen wirtschaftsrechtlichen Fragen die Beratung durch erfahrene Wirtschaftsanwälte, mit denen wir kooperieren. Für den Fall, dass Ihnen eine Kontenpfändung in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt droht, unterstützen wir Sie auch betriebswirtschaftlich bei Ihrem Liquiditätsmanagement.