Steuerthemen

Selbst getragene Kraftstoffkosten mindern geldwerten Vorteil

Wird dem Arbeitnehmer erlaubt, seinen Dienstwagen auch für private Fahrten zu nutzen, entsteht ihm dadurch ein geldwerter Vorteil. Dieser ist als ein Teil des Arbeitslohns zu werten und entsprechend zu versteuern. Zahlt der Arbeitnehmer eine Nutzungspauschale an seinen Arbeitgeber, mindert der Wert der Nutzungspauschale den geldwerten Vorteil.

Am 30.11.2016 entschied der BFH nun über die Frage, ob die selbst getragenen Kraftstoffkosten von Mitarbeitern den geldwerten Vorteil mindern.

Laut dem BFH vom 30.11.2016 liegt der Grund für eine Minderung des geldwerten Vorteils auch dann vor, wenn der Arbeitnehmer (nur) die Kraftstoffkosten für den dienstlichen PKW übernimmt. Da dem Arbeitnehmer durch das Tragen der Kraftstoffkosten kein lohnsteuerbarer Vorteil entsteht, kann sich dieser Betrag mindernd auf den geldwerten Vorteil durch die private Nutzung des Dienstwagens auswirken. Um diese vorteilsmindernde Berücksichtigung geltend zu machen, muss der Arbeitnehmer die übernommenen Kosten im Einzelnen nachweisen. Ihn trifft also die objektive Feststellungslast.

Ferner wurde festgestellt, dass die Minderung des geldwerten Vorteils diesen maximal auf 0€ senken kann. Ein geldwerter Nachteil kann aus der Nutzung eines Dienstwagens für private Fahrten nicht entstehen. Dies gilt auch dann, wenn die Höhe der übernommenen Kraftstoffkosten, oder die Zahlung einer Nutzungspauschale den Wert des geldwerten Vorteils übersteigen. Jeglicher Betrag, der den errechneten Wert aus der 1%-Regelung übersteigt, bleibt ohne steuerliche Auswirkungen. Insbesondere kann er nicht als Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit abgesetzt werden.

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