Steuerthemen

Antragsstellung für Überbrückung III ist gestartet

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III ist nun möglich. Die endgültige Entscheidung über die Anträge und die reguläre Auszahlung durch die Länder wird ab März erfolgen. Dennoch können betroffene Unternehmen ab 15.02.2021 Abschlagszahlungen erhalten.

Sobald ein Unternehmen in einem Monat einen Umsatzeinbruch von mindestens 30 % im Vergleich zum Referenzmonat in 2019 verzeichnet, kann die Überbrückungshilfe III beantragt werden. Der Förderzeitraum bezieht sich auf November 2020 bis Juni 2021.

Der konkrete Zuschuss richtet sich nach dem Umsatzrückgang zum entsprechenden Monat des Jahres 2019. Die Erstattung der förderfähigen Fixkosten staffelt sich bei entsprechenden Umsatzrückgang wie folgt:

  • bei 30 % bis 50 % werden bis zu 40 % erstattet
  • bei 50 % bis 70 % werden bis zu 60 % erstattet
  • bei mehr als 70 % werden bis zu 90 % erstattet

Abschlagszahlungen können bis zu 50 % der beantragten Förderhöhe betragen, maximal EUR 100.000 pro Fördermonat.

Neu bei den erstattungsfähigen Kostenpositionen sind Abschreibungen auf Wirtschaftsgüter bis zu einer Höhe von 50 % sowie Investitionen in Digitalisierung. Zudem gibt es für diejenigen Branchen, die besonders von der Pandemie betroffen sind, den Einzelhandel, die Kultur- und Veranstaltungsbranche, Reisebüros und Reiseveranstalter, Pyrotechniker und für Soloselbstständige zusätzliche Fixkosten.

  • Warenabschreibungen für Saisonware und verderbliche Ware können zu 100 % als Fixkosten angesetzt werden.
  • In der Reisebranche können Vorbereitungs- und Ausfallkosten um eine 50 %ige Pau-schale für interne Kosten erhöht und bei den Fixkosten berücksichtigt werden
  • In der Pyrotechnikindustrie können auch Lager- und Transportkosten als Fixkosten in Ansatz gebracht werden.
  • Soloselbstständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III die „Neustarthilfe“ beantragen. Die Beantragung wird wahrscheinlich auch im Februar 2021 möglich sein. Hier sollen Soloselbstständige einen einmaligen Zuschuss von maximal EUR 7.500,00 erhalten.

Soloselbständige können im Rahmen der Überbrückungshilfe III eine einmalige Betriebskostenpauschale („Neustarthilfe“) ansetzen. Die maximale Höhe beträgt 7.500 Euro; bisher waren 5.000 Euro vorgesehen.

Im Rahmen der Neustarthilfe können auch Beschäftigte in den Darstellenden Künsten, die überwiegend kurz befristete Beschäftigungsverhältnisse von bis zu 14 zusammenhängenden Wochen ausüben, berücksichtigt werden.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Mario Fuhs
Steuerberater

gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau