Ausfall privater Darlehen spart Steuern
Die bisher traditionelle Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde mit der Einführung der Abgeltungssteuer 2009 aufgegeben. Dennoch führte der Bundesfinanzhof (BFH) eine gegenteilige Rechtsprechung, die er erst mit einem Urteil vom 24.10.2017 aufhob. §20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 2, Abs. 4 EStG eröffnet nun, dass der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt.
Im vorliegenden Fall hatte der Kläger einem Dritten ein verzinsliches Darlehen gewährt. Die späteren Rückzahlungen blieben aus und über das Vermögen des Schuldners wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet. Der Kläger machte den Ausfall der Forderung als Verlust bei Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Dies erkannte das Finanzamt jedoch nicht an. Im späteren Gerichtsverfahren stellte das FG fest, dass die Trennung von Vermögens- und Ertragsebene für Einkünfte aus Kapitalvermögen zwar aufgehoben, die alleinige Eröffnung des Insolvenzverfahrens aber nicht ausreichend sei.
Der BFH stellte hierzu im Urteil vom Oktober 2017 klar, dass Ziel der Abgeltungssteuer ist, eine vollständige steuerliche Erfassung aller Wertveränderungen im Zusammenhang mit Kapitalanlagen zu erreichen. Die reine Eröffnung eines Insolvenzverfahrens des Schuldners ist aber nicht zwingend ausreichend. Die Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse würde hingegen ausreichen. Somit bezieht sich das Urteil nur auf Fälle, in denen die Rückzahlung wirklich endgültig ausbleibt.
Der BFH hat bislang nicht entschieden, inwieweit die Grundsätze aus §20 EStG bei ähnlichen Sachverhalten anzuwenden sind. Es ist zum Beispiel unklar, ob auch der Verzicht auf eine Kapitalforderung steuermindernd berücksichtigt werden kann.
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