Steuerthemen

Befreiung von der Gewerbesteuer für Einrichtungen zur ambulanten Pflege

In den letzten Jahren ist die Zahl der eigenständigen Unternehmen, die „mobile Hauskrankenpflege“ mit Gewinnerzielungsabsicht betreiben, stark angestiegen. Bisher hat der Bundesfinanzhof nur in sogenannten Krankenhausfällen bei Streitigkeiten bezüglich der Gewerbesteuer entschieden.

Jetzt gibt es ein Urteil, das Gewerbebetriebe mit ambulanter Pflege steuerlich begünstigt (vom 12.02.2019, FG Berlin):

Die Befreiung von der Gewerbesteuer erstreckt sich auf sämtliche Gewinne, die aus dem Gewerbeobjekt „Pflegeeinrichtung“ resultieren. Dies gilt für GmbHs, die Pflegeleistungen gegenüber kranken Personen erbringen, welche in den Leistungskatalogen der gesetzlichen und privaten Krankenversicherungen beschrieben sind.

Begründet der Unternehmensträger für die Erzielung von Zins- und Provisionserträgen einen gesonderten Geschäfts- bzw. Gewerbebetrieb, sind diese Einnahmen nicht begünstigt.