Steuerthemen

Beherrschendes Unternehmen im Konzern – Grunderwerbsteuer

Bei der Übertragung von Anteilen an Unternehmen mit Grundbesitz kann die sogenannte Konzernklausel § 6a GrEStG zur Vermeidung von Grunderwerbsteuer bei Konzern- oder Gruppenstrukturen angewendet werden. Hierbei sind immer wieder entscheidenden Kriterien das herrschende Unternehmen und die abhängige Gesellschaft.

Zur Definition des herrschenden Unternehmens hat der BFH mit Urteil vom 28.09.2022 noch einmal ausgeführt, dass sich insbesondere bei Umstrukturierungen die Bestimmung der Beteiligten nach den jeweiligen Umwandlungsvorgängen bestimmt. D.h. es kommt auf die unmittelbar beteiligten Unternehmen an. Dass bei einer mehrstufigen Beteiligung das beherrschende Unternehmen selbst von einem weiteren Unternehmen abhängig ist, ist hier unerheblich. Auch ist nicht entscheidend, wenn weitere abhängige Gesellschaften vom herrschenden Unternehmen existieren und diese nicht am Umwandlungsvorgang beteiligt sind. Tochter- oder Enkelgesellschaften können also beherrschende Unternehmen sein.

Das o. a. Urteil verschafft noch einmal Klarheit für Umstrukturierungen im Konzern oder in der Gruppe und erleichtert weitere sich daran anschließende Vorhaben im Konzern oder in der Gruppe.

Eine vorangegangene Umstrukturierung auf Ebene von Tochter- und Enkelgesellschaften mit Grundbesitz verhindert also nicht einen möglichen Gesellschafterwechsel oder eine Anteilsveräußerung an der Muttergesellschaft. Sämtliche nicht am jeweiligen Umwandlungsvorgang beteiligten Gesellschaften sind von Sperrfristen des § 6a GrEStG nicht betroffen.