Steuerthemen

Betriebsaufspaltung bei Immobiliengesellschaften

Eine Immobiliengesellschaft, die ausschließlich eigenen Grundbesitz oder neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet und nutzt, kann eine Kürzung des Gewerbeertrags, um den Teil der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, vornehmen.

Diese Kürzung ergibt sich aus § 9 Nr. 1 GewStG und führt damit bei Immobilien-GmbHs zu einer Ertragsteuerbelastung von ca. 15 %. Die oben genannte erweiterte Kürzung ist ausgeschlossen, wenn der Grundbesitz ganz oder zum Teil im Rahmen einer Betriebsaufspaltung genutzt wird. Bisher galt die Rechtsauffassung, dass keine personelle Verflechtung bei einer Zwischenschaltung von einer Kapitalgesellschaft aufgrund des sogenannten Durchgriffsverbots entstehen kann.

Aktuell hat der BFH mit Urteil vom 16.9.2021 entschieden, dass auch beteiligte Gesellschafter an einer Besitzpersonengesellschaft im Fall einer mittelbaren Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an der Betriebsgesellschaft für die personelle Verflechtung einzubeziehen sind. D.h., besitzt eine Person/Personengruppe die Beherrschung, auch unabhängig von der rechtlichen Selbstständigkeit einer Kapitalgesellschaft, jeweils im Besitz- und Betriebsunternehmen, so liegt eine Betriebsaufspaltung vor.

Mit der zuvor genannten Rechtsprechung löst der BFH die Abschirmungswirkung von Kapitalgesellschaften im Rahmen von Betriebsaufspaltung auf. Insbesondere Immobilien-GmbHs, die Verträge mit verbundenen oder mittelbar verbundenen Unternehmen geschlossen haben, sollten dringend eine Überprüfung hinsichtlich dem Vorliegen einer Betriebsaufspaltung und der gewerbesteuerlichen Kürzung vornehmen.