Autorin

Andrea Tölzer

Gepr. Betriebswirtin IHK | Fachassistentin Lohn und Gehalt
Senior Manager

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Frau Tölzer berät schwerpunktmäßig in den Bereichen Mittelstand und Personal- und Entgeltmanagement.

Aktivrente ab 01.01.2026: Steuerfreier Arbeitslohn für Beschäftigte nach der Regelaltersgrenze

Seit dem 1. Januar 2026 wird mit der sogenannten Aktivrente eine neue steuerliche Begünstigung eingeführt. Ziel ist es, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach Erreichen der Regelaltersgrenze zu motivieren, weiter berufstätig zu bleiben. Die Regelung ist als Steuerbefreiung in § 3 Nr. 21 EStG verankert und begünstigt Arbeitslohn aus einer aktiven Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze.

Hervorzuheben ist, dass es sich um eine reine Steuerbefreiungsvorschrift handelt. Der Arbeitnehmer bleibt bei den Arbeitgeberbeiträgen in der Arbeitslosen- als auch Rentenversicherungspflicht. In der Krankenversicherung sind ermäßigte Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge und in der Pflegeversicherung die vollen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge abzuführen.

Die Aktivrente setzt zwingend voraus, dass der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht hat. Diese beträgt regelmäßig 67 Jahre; für Geburtsjahrgänge vor 1964 gilt eine niedrigere Regelaltersgrenze.

Begünstigt sind nur sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse, bei denen der Arbeitnehmer dem Grunde nach der Rentenversicherung unterliegt. Nicht erfasst sind daher insbesondere sozialversicherungsfreie Gesellschafter-Geschäftsführer, Minijobber, aktive Beamte sowie Selbständige und Gewerbetreibende.

Der steuerliche Vorteil erfolgt über einen monatlichen Freibetrag von EUR 2.000,00, also maximal EUR 24.000,00 pro Jahr. Der Freibetrag wird bereits im laufenden Lohnsteuerabzug berücksichtigt und wirkt sich damit sofort auf den Nettolohn aus. Zu beachten ist insbesondere die Zwölftelregelung: Beginnt das Arbeitsverhältnis nicht zu Jahresbeginn oder liegen die Voraussetzungen nicht im gesamten Jahr vor, reduziert sich der Jahresfreibetrag zeitanteilig. Startet eine Beschäftigung beispielsweise erst zum 01.03.2026, beträgt der Freibetrag für 2026 nur EUR 20.000,00 statt EUR 24.000,00.

Eine Übertragung nicht genutzter Freibeträge auf andere Monate ist nicht möglich. Bei mehreren Beschäftigungsverhältnissen darf der Freibetrag nur einmal angewendet werden. Besonders relevant ist dies bei Beschäftigungen mit Steuerklasse VI: Hier darf der Arbeitgeber den Freibetrag nur dann berücksichtigen, wenn der Arbeitnehmer schriftlich bestätigt, dass die Steuerbefreiung nicht bereits in einem anderen Dienstverhältnis genutzt wird. Ohne diese Erklärung darf der Freibetrag nicht angewendet werden.

In der Praxis wird die Aktivrente zwar bereits über den Lohnsteuerabzug berücksichtigt, die endgültige Prüfung erfolgt aber im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung. Fehlerhafte oder doppelte Berücksichtigungen werden dort korrigiert. Das bedeutet: Eine saubere Dokumentation – insbesondere bei mehreren Arbeitgebern – ist wichtig.

Für die Beratungspraxis ist die Aktivrente ab 2026 eine interessante Gestaltungsmöglichkeit: Wer nach Erreichen der Regelaltersgrenze weiterarbeitet, kann von einer spürbaren steuerlichen Entlastung profitieren. Gleichzeitig sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Voraussetzungen genau prüfen, insbesondere im Hinblick auf die Regelaltersgrenze, die Art des Beschäftigungsverhältnisses und die richtige Anwendung bei mehreren Jobs.

Fazit: Die Aktivrente bringt ab 2026 einen klaren steuerlichen Vorteil für weiterarbeitende Rentnerinnen und Rentner: EUR 2.000,00 steuerfrei pro Monat, direkte Entlastung beim Nettolohn und eine attraktive Unterstützung für den Verbleib im Erwerbsleben innerhalb sozialversicherungspflichtiger Beschäftigungen.