Autor

Mario Fuhs

Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
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Herr Fuhs berät schwerpunktmäßig in den Bereichen NPO und Mittelstand.

Freistellungsbescheinigung für Kapitalertragsteuer bei Holdinggesellschaften

Holdinggesellschaften können i.d.R. eine Freistellungsbescheinigung für den Kapitalertragsteuerabzug beim Finanzamt beantragen. D.h. bei Gewinnausschüttungen an die Holding muss keine Kapitalertragsteuer von der ausschüttenden Gesellschaft einbehalten werden.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 12.12.2023 in einem Urteil die Rechte von Holdinggesellschaften gestärkt. Das Urteil betrifft die hier betroffene Ausstellung einer Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Die Klägerin, eine GmbH, fungiert als Holdinggesellschaft und bezieht ihre Einnahmen fast ausschließlich aus steuerfreien Beteiligungserträgen. Zusätzlich bietet sie Beratungsleistungen an, allerdings ausschließlich für ihre Tochtergesellschaft. Diese Beratungsleistungen werden eingekauft und weitgehend kostendeckend an die Tochtergesellschaft weitergegeben. Diese Konstellation führte dazu, dass die Kapitalertragsteuer der Holding (aus Gewinnausschüttungen) regelmäßig höher war als die festgesetzte Körperschaftsteuer – eine sogenannte „Überzahlersituation“.

Im Jahr 2016 beantragte die GmbH eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 Satz 4 EStG, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Befreiung vom Kapitalertragsteuerabzug ermöglicht. Das zuständige Finanzamt lehnte den Antrag jedoch ab und argumentierte, dass die GmbH laut ihrer Satzung auch andere Geschäftsfelder betreiben könnte, die diese Überzahlersituation vermeiden würden.

Der BFH stellte klar, dass nicht die theoretischen Möglichkeiten laut Satzung, sondern die tatsächlich ausgeübte Geschäftstätigkeit entscheidend sind. Da die GmbH ihre Beratungsleistungen ausschließlich intern und nicht am Markt anbietet und strukturell nicht in der Lage ist, diese gewinnbringend auf dem freien Markt anzubieten, wurde die Überzahlersituation als dauerhaft und strukturell bedingt anerkannt. Das Gericht argumentierte weiter, dass eine mögliche Änderung der Unternehmensstruktur oder Satzung zwar theoretisch denkbar sei, aber solange keine konkreten Pläne zur Änderung vorlägen, die bestehende Struktur als dauerhaft angesehen werden müsse.

Das Urteil ist zu begrüßen, da es die Liquidität von Holdinggesellschaften, die in einer ähnlichen Situation wie die Klägerin sind, schont. Holdingsgesellschaften sollten eine Bescheinigung nach § 44a Abs. 5 EStG beantragen, wenn eine Überzahlersituation absehbar ist. Denn ansonsten wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer aus erhaltenen Gewinnausschüttungen erst mit der Veranlagung der Jahressteuererklärungen an die Holding ausgezahlt.