Viele Bildungseinrichtungen setzen Lehrkräfte auf Honorarbasis ein. Eine direkte Anstellung der Lehrkräfte wird häufig vermieden. Lehrkräfte können im Verhältnis zur Bildungseinrichtung aber beides sein. Insbesondere seit dem sogenannten „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (28.06.2022) ist aber klar: Entscheidend für die Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und Beschäftigung ist vor allem, wie stark die Lehrkraft in die Arbeitsorganisation eingebunden ist – etwa durch feste Unterrichtszeiten, vorgegebene Inhalte oder Anwesenheitspflichten.
Um nach dem o.a. Urteil nicht direkt ein erhebliches Sozialversicherungsrisiko bei Bildungseinrichtungen auszulösen, wurde eine Übergangsregelung geschaffen.
- Übergangsregelung (§ 127 SGB IV): Beitragsrisiko „aufgeschoben“ – aber nur unter Bedingungen
Um Einrichtungen und Lehrkräften Zeit zur Umstellung zu geben, gilt seit dem 01.03.2025 eine Übergangsregelung in § 127 SGB IV. Danach tritt eine mögliche Versicherungs- und Beitragspflicht wegen abhängiger Beschäftigung (wenn die Honorartätigkeit bei Prüfung als Beschäftigung bewertet würde) erst ab dem 01.01.2027 ein – und zwar nur, wenn vorher zwei Voraussetzungen erfüllt waren:
- Beide Vertragsparteien sind bei Vertragsschluss übereinstimmend von Selbstständigkeit ausgegangen, und die Lehrkraft stimmt der Übergangsregelung zu.
Die Zustimmung sollte schriftlich oder elektronisch erfolgen, da eine mündliche Abrede nicht ausreicht. Zudem gilt sie nur für das jeweilige Vertragsverhältnis.
- Für welche Zeiträume gilt die Übergangsregelung?
Die Übergangsregelung erfasst Lehrtätigkeiten ab dem 01.07.2023 sowie laufende und neue Verträge bis zum 31.12.2026. Wenn bereits ein offizieller Bescheid zur Versicherungspflicht (z.B. Statusfeststellung/Beitragsbescheid) vorliegt, greift eine „nachträgliche Rettung“ regelmäßig nicht mehr.
- „Fiktive Selbstständigkeit“ kann eigene Rentenversicherungspflichten auslösen
- 127 SGB IV ordnet für den Übergangszeitraum an, dass die betroffenen Personen bis 31.12.2026 als Selbständige gelten (sozialversicherungsrechtlich – trotz möglicher Beschäftigungsnähe). Das kann dazu führen, dass Lehrkräfte – je nach Konstellation – als selbstständig tätige Lehrer rentenversicherungspflichtig sind und sich ggf. selbst kümmern müssen (Melde-/Beitragsfragen). Darauf sollten Bildungsträger in der Kommunikation mit Honorarkräften hinweisen.
- Handlungsempfehlungen für Bildungsträger
Führen Sie umgehend folgende Punkte in ihrem Unternehmen durch:
- Bestandsaufnahme: Welche Honorarkräfte/Verträge fallen potenziell in die Übergangsregelung (Lehrtätigkeit, Honorarvertrag, keine SV-Meldung)? Liegen bereits Statusfeststellungsbescheide der Lehrkräfte vor?
- Zustimmung für die Übergangsregelung sauber dokumentieren: Schriftlich/elektronisch einholen und zu den Unterlagen nehmen; je Vertragsverhältnis separat.
- Übergangszeit nutzen: Organisations- und Vertragsmodelle bis Ende 2026 so nachschärfen, dass ab 2027 entweder echte Selbstständigkeit tragfähig ist oder eine Umstellung auf Beschäftigung planbar erfolgt.
Fazit: § 127 SGB IV verschafft Luft bis Ende 2026 – ersetzt aber nicht die strukturelle Klärung. Wer jetzt sauber prüft, dokumentiert und Modelle anpasst, reduziert das Risiko späterer Nachforderungen und schafft Planungssicherheit ab 2027.
