Autor

Mario Fuhs

Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
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Herr Fuhs berät schwerpunktmäßig in den Bereichen NPO und Mittelstand.

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen bei GmbHs

Grundsätzlich werden Gewinne bei einer Gewinnausschüttung nach dem Verhältnis der Anteile an die Gesellschafter verteilt. Davon abweichend kann im Gesellschaftsvertrag eine abweichende Gewinnverteilung geregelt werden. Mit dem Urteil vom 28.09.2022 entscheid der BFH zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, die im Rahmen eines punktuell satzungsdurchbrechenden Beschlusses gefasst werden. Unter inkongruenten Gewinnausschüttungen versteht man Ausschüttungen, die nicht im Verhältnis zu den Anteilen der Gesellschafter erfolgen.

Der BFH hatte entschieden, dass ein einstimmiger Beschluss der Gesellschafterversammlung über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist, selbst wenn dieser punktuell von der Satzung abweicht. Denn solange kein Gesellschafter diesen Beschluss anfechten kann, ist er auch steuerlich anzuerkennen.

Nunmehr schließt sich dieser Auffassung auch das Bundesministerium der Finanzen (BMF) mit Schreiben vom 04.09.2024 an. Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung sieht das BMF insbesondere in folgenden Fällen als gegeben an:

1. Gesellschaftsvertrag mit abweichender Regelung: Im Gesellschaftsvertrag wurde eine spezifische Regelung zur Gewinnverteilung festgelegt, die vom üblichen Anteil am Stammkapital abweicht. Bei einer nachträglichen Änderung des Gesellschaftsvertrags ist die Zustimmung aller nachteilig betroffenen Gesellschafter erforderlich.
2. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag: Alternativ kann der Gesellschaftsvertrag eine Klausel enthalten, die es erlaubt, von der bisherigen Verteilung abzuweichen – vorausgesetzt, die nachteilig betroffenen Gesellschafter stimmen zu.
3. Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss: Ein einstimmiger Beschluss, der nicht angefochten werden kann und nur einmalig vom Gesellschaftsvertrag abweicht, kann ebenfalls steuerlich anerkannt werden. Solche Beschlüsse gelten als zulässig, solange sie den Gesellschaftsvertrag nicht dauerhaft ändern.

Für Aktiengesellschaften gelten strengere Vorgaben: Inkongruente Ausschüttungen sind hier nur zulässig, wenn die Satzung einen vom Grundkapitalanteil abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel vorsieht und entsprechend so ausgeschüttet wird. Ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss oder eine Öffnungsklausel, wie sie bei GmbHs möglich sind, reicht bei der Aktiengesellschaft nicht aus.

Die Entscheidung des BFH und die Anerkennung durch das BMF bringt für viele GmbHs eine deutliche Erleichterung und erhöht die Flexibilität bei der Gewinnverteilung, ohne steuerliche Nachteile befürchten zu müssen. Gewinne können je nach aktueller persönlicher Einkommenssituation steuerlich optimal verteilt werden. Wichtig ist aber, dass die Beschlüsse immer rechtlich korrekt gefasst werden.