Die Gründung einer Familienstiftung oder Stiftungsholding ist ein attraktives Instrument zur langfristigen Vermögenssicherung und Nachfolgeplanung. Häufig geht es dem Inhaber eines Unternehmens (z. B. GmbH) um die langfristige Besicherung seines Unternehmens. Hierfür kann eine Stiftung das richtige Instrument sein. Neben dem Unternehmen können aber auch weitere Vermögensteile, wie z. B. Immobilien oder Wertpapiere, auf eine Stiftung übertragen werden. Die steuerlichen Besonderheiten einer Stiftung sind hier zu beachten.
Wenn ein Stifter GmbH-Anteile aus seinem Privatvermögen auf eine neu gegründete Stiftung überträgt, handelt es sich um eine Schenkung, die schenkungsteuerpflichtig ist (§ 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG). Maßgeblich für die Besteuerung ist der gemeine Wert der Anteile, der entweder aus tatsächlichen Verkaufswerten oder über eine Ertragswertmethode ermittelt wird. In den meisten Fällen greifen hier allerdings die Steuerbefreiungen nach den §§ 13a, 13b ErbStG. So können bei der Übertragung von mindestens 25 % der GmbH-Anteile bis zu 100 % der Schenkungsteuer vermieden werden – vorausgesetzt, bestimmte Behaltens- und Lohnsummenfristen werden eingehalten.
Ertragsteuerlich fällt i.d.R. bei der Übertragung der GmbH-Anteile für den Stifter keine Einkommensteuer an, da sie unentgeltlich erfolgt. Die Stiftung übernimmt die ursprünglichen Anschaffungskosten der Anteile und tritt in die sog. Fußstapfen des bisherigen Inhabers.
Stiftungen profitieren von einem jährlichen Körperschaftsteuerfreibetrag von 5.000 Euro (§ 24 KStG). Gewinne oberhalb dieser Grenze unterliegen der Körperschaftsteuer von 15 % zzgl. Solidaritätszuschlag. Zudem kann eine Stiftung mehrere Einkunftsarten (z. B. Einkünfte aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) haben. Nicht alle Einkünfte sind per se Einkünfte aus Gewerbebetrieb, so dass nicht alle Einkünfte der Gewerbesteuer unterliegen (wie z.B. bei der GmbH).
Bei einer Stiftung können z.B. auch Immobilienveräußerungen nach 10 Jahren steuerfrei sein. Hier greift die sog. Spekulationsfrist (§ 23 EStG), was die Stiftung bei Immobilienvermögen attraktiver als eine GmbH machen kann. Gewinne aus Wertpapierverkäufen (Aktien), die von einer Stiftung gehalten werden, werden i. d. R. nur mit 0,75 % zzgl. Solidaritätszuschlag besteuert, da hier § 8b KStG anwendbar ist.
Gerade bei einer Stiftung, die als Holding von GmbH-Beteiligungen eingesetzt wird, können erhaltene Gewinnausschüttungen ebenfalls mit einer Steuerbelastung von nur 0,75 % zzgl Solidaritätszuschlag empfangen werden (§ 8b KStG), wenn die Stiftung mindestens 10% der GmbH-Anteile besitzt.
Veräußert eine Stiftung Anteile an einer GmbH, so sind nur 5% des Veräußerungsgewinns auf Ebene der Stiftung zu versteuern. D.h. die Steuerbelastung liegt bei 0,75 % zzgl. Solidaritätszuschlag.
Zahlt die Stiftung Gelder an Destinatäre (z. B. an den Stifter oder andere Begünstigte) aus, werden diese als Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 9 EStG) behandelt und mit 25 % Abgeltungsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag beim Empfänger besteuert. Allerdings kann der Sparer-Pauschbetrag (bis zu 1.000 Euro) genutzt werden, um einen Teil der Vergütungen steuerfrei zu halten. Zudem kann insbesondere bei Kindern als Destinatäre der sog. Grundfreibetrag in Anspruch genommen werden, so dass auch hier wieder steuerfreie Zahlungen möglich sind.
Eine Stiftung kann kein Vermögen vererben, da sie keine Eigentümer/Gesellschafter hat. Selbst wenn der Stifter verstirbt, bleibt das Vermögen der Stiftung bestehen. Um sicherzustellen, dass das Stiftungskapital nicht dauerhaft der Erbschaftsteuer entzogen wird, greift die sogenannte Erbersatzsteuer (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG). Diese sorgt dafür, dass das Vermögen der Stiftung alle 30 Jahre pauschal besteuert wird.
Die Errichtung einer Stiftung kann erhebliche steuerliche Vorteile mit sich bringen, erfordert aber auch sorgfältige Planung. Durch geschickte (Satzungs-)Gestaltungen lassen sich Schenkung- und Einkommensteuer optimieren, und mit den richtigen Strategien können auch Destinatärsauszahlungen möglichst steuerschonend erfolgen.
