Autor

Mario Fuhs

Dipl.-Kfm. (FH)
Steuerberater
Partner

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Herr Fuhs berät schwerpunktmäßig in den Bereichen NPO und Mittelstand.

Transparenzregister

Das Transparenzregister beschäftigt längst nicht mehr nur große Unternehmen oder Konzerne. Auch kleinere Gesellschaften, Vereine, Stiftungen und Personengesellschaften erhalten regelmäßig Schreiben oder Hinweise zu Meldepflichten, Registerangaben und möglichen Aktualisierungen. In der Praxis führt das häufig zu Unsicherheiten: Wer muss überhaupt melden, was genau ist einzutragen und welche Folgen drohen, wenn Angaben fehlen oder veraltet sind? Gerade weil die Schreiben oft formal wirken und mitunter mit Veröffentlichungs- oder Offenlegungspflichten verwechselt werden, ist eine klare Einordnung wichtig.

  1. Was ist das Transparenzregister?

Das Transparenzregister ist ein Register, in dem die sogenannten „wirtschaftlich Berechtigten“ eines Unternehmens erfasst werden. Gemeint sind natürliche Personen, die ein Unternehmen letztlich kontrollieren oder von ihm profitieren (z.B. durch Beteiligungen, Stimmrechte oder sonstige Kontrollmöglichkeiten). Hintergrund ist die Geldwäscheprävention.

  1. Wer ist zur Meldung verpflichtet?

Meldepflichtig sind grundsätzlich juristische Personen des Privatrechts und eingetragene Personengesellschaften, insbesondere z. B.:

  • GmbH / UG (haftungsbeschränkt)
  • AG (Aktiengesellschaft)
  • GmbH & Co. KG, KG, OHG (je nach Eintragung/Struktur)
  • eingetragene Vereine (e.V.)
  • Stiftungen (insbesondere rechtsfähige Stiftungen)
  • PartG (Partnerschaftsgesellschaft)
  • eGbR (eingetragene GbR)

Wichtig: Die Meldung muss nicht nur einmalig erfolgen, sondern auch aktualisiert werden, wenn sich relevante Daten ändern (z.B. Gesellschafterwechsel, Änderungen der Beteiligungs- oder Stimmrechtsverhältnisse, Änderung der Kontrollstruktur oder relevante personenbezogene Daten).

  1. Was muss gemeldet werden?

Gemeldet werden müssen folgende Angaben zu den wirtschaftlich Berechtigten:

  • Vor- und Nachname
  • Geburtsdatum
  • Wohnort (i.d.R. Wohnsitzland/Ort)
  • Staatsangehörigkeit
  • Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses (z.B. Beteiligungsquote, Stimmrechtsanteil, Kontrollrechte / sonstige Kontrollmöglichkeiten)
  1. Entstehen dadurch Kosten?

Die eigentliche Registrierung und Meldung sind kostenlos. Für die Führung des Registers wird jedoch eine jährliche Gebühr pro meldepflichtige Einheit erhoben. Gemeinnützige Vereine können sich von dieser Gebühr befreien lassen.

  1. Drohen einem Konsequenzen, wenn man nicht meldet?

Wer erforderliche Meldungen nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt bzw. Aktualisierungen unterlässt, muss mit Sanktionen rechnen. Dazu gehören typischerweise:

  • Bußgelder (je nach Schwere und Einzelfall teilweise erheblich)
  • zusätzliche Prüf- und Nachweisanforderungen (z.B. durch Banken/Notare/Vertragspartner, die die Registerdaten abgleichen)
  • in bestimmten Fällen auch eine Veröffentlichung von bestandskräftigen Bußgeldentscheidungen im gesetzlichen Rahmen
  1. Was ist der Unterschied zum Bundesanzeiger?

Das Transparenzregister hat nichts mit der Offenlegung von Jahresabschlüssen zu tun.

  • Transparenzregister:

Meldung der wirtschaftlich Berechtigten (Eigentums-/Kontrollverhältnisse)

  • Bundesanzeiger/Unternehmensregister (Offenlegung):

Einreichung/Veröffentlichung bzw. Hinterlegung von Jahresabschlüssen (Bilanz, GuV, Anhang etc.) nach handelsrechtlichen Vorschriften

In der Praxis kommt es zu Verwechslungen, weil die Portale/Plattformen im Umfeld des Bundesanzeigers betrieben werden und Schreiben optisch ähnlich wirken können – die Pflichten und Inhalte sind jedoch unterschiedlich.

Für die Praxis bedeutet das: Unternehmen, Vereine und Stiftungen sollten ihre Meldepflicht zum Transparenzregister nicht nur einmalig prüfen, sondern als laufendes Compliance-Thema behandeln. Gerade bei Veränderungen in Gesellschafterkreisen, bei Umstrukturierungen, Satzungsänderungen oder Änderungen in der Kontrollstruktur sollte stets mitgeprüft werden, ob auch eine Aktualisierung im Transparenzregister erforderlich ist. Gemeinnützige Organisationen sollten zusätzlich im Blick behalten, ob eine Gebührenbefreiung in Betracht kommt. Wer hier frühzeitig prüft und sauber dokumentiert, vermeidet Rückfragen, Bußgelder und unnötige Unsicherheiten im Geschäftsverkehr.