Steuerthemen

Corona – Beantragung der Überbrückungshilfe IV

Die Überbrückungshilfe IV kann für den Förderzeitraum Januar bis März 2022 beantragt werden. Die Antragsfrist für Erstanträge endet hier am 30.04.2022.

Unternehmen, die auch im ersten Quartal 2022 stark von coronabedingten Schließungen und Beschränkungen betroffen sind, können weiterhin Unterstützung beantragen. Die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe IV sind annähernd deckungsgleich mit denen der Überbrückungshilfe III Plus.

Bei einem coronabedingten Umsatzeinbruch von mind. 30 Prozent sind Unternehmen grundsätzlich antragsberechtigt. Die Bewilligungsstelle gewährt Abschlagszahlungen von bis zu EUR 100.000 pro Fördermonat.

Wichtige ausgewählte Neuigkeiten zu der Überbrückungshilfe IV:

  • Bei einem Umsatzrückgang von mind. 50 Prozent im Dezember und im Januar erhalten Unternehmen einen Eigenkapitalzuschlag von 30 Prozent der erstatteten Fixkosten in jedem antragsberechtigten Fördermonat.
  • Bei einem Umsatzrückgang im Dezember wegen abgesagter Advents- und Weihnachtsmärkten erhalten Unternehmen einen Eigenkapitalzuschlag von 50 Prozent.
  • Umsatzeinbrüche von mind. 30 Prozent infolge freiwilliger Schließungen können als coronabedingt anerkannt werden, wenn aufgrund von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen oder vergleichbaren Maßnahmen die Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes unwirtschaftlich ist.
  • Zusätzliche Sach- und Personalkosten, die durch die Umsetzung der Zutrittsbeschränkung, wie z. B. 2G oder 2G plus, entstehen, können in der Überbrückungshilfe IV als Kosten anerkannt werden.
  • Maximaler Erstattungssatz der förderfähigen Fixkosten beträgt 90 Prozent.
  • Unternehmen, die von den Absagen der Advents- und Weihnachtsmärkte betroffen sind, erhalten einen höheren Eigenkapitalzuschlag (s. o.) und können wie Veranstaltungsunternehmen Ausfall- und Vorbereitungskosten aus den Monaten September bis Dezember 2021 geltend machen. Auch ist eine Kombination mit mehreren branchenspezifischen Sonderregelungen möglich.
  • Das Verkaufsverbot für Silvesterfeuerwerk hat die pyrotechnische Industrie getroffen. Hier wird die bewährte Sonderregelung aus der Überbrückungshilfe III aus dem Vorjahr (Silvester 2020) reaktiviert.

Zusätzlich zur Überbrückungshilfe IV steht die Neustarthilfe 2022 (Förderzeitraum Januar bis März 2022) weiterhin für Soloselbstständige zur Verfügung, die coronabedingte Umsatzeinbußen verzeichnen, aber aufgrund geringer Fixkosten kaum von der Überbrückungshilfe IV profitieren. Die Antragstellung zur wird hier voraussichtlich noch im Januar 2022 möglich sein.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.