Steuerthemen

Corona – Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus

Seit dem 24.8.2021 können prüfende Dritte Schadensausgleich auch bei der Überbrückungshilfe III Plus beantragen.

Der Hintergrund ist hierbei, dass durch der allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, der Förderspielraum im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, um zusätzliche 40 Mio. Euro erweitert werden kann. Bezieht sich ein Unternehmen auf alle vier Corona-Beihilfen, kann es bei Vorliegen aller beihilferechtlichen Voraussetzungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III und der Überbrückungshilfe III Plus, eine Förderung in
Höhe von insgesamt bis zu 52 Mio. Euro erhalten und so seine Liquidität verbessern: max. 40 Mio. Euro auf Grundlage der Allgemeinen Bundesregelung Schadensausgleich, max. 10 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, max. 1,8 Mio. Euro auf Grundlage der Bundesregelung Kleinbeihilfe 2020 und max. 200.000 Euro auf Grundlage der Deminimis-Verordnung. Voraussetzung ist aber immer, dass auch ein entsprechender Förderanspruch nach den Programmbedingungen der Überbrückungshilfe III (bzw. der Überbrückungshilfe III Plus) besteht.

Aktuell wird zum Schadensausgleich ausgeführt:
Durch den Lockdown entstandene Schäden können seit dem 24.8.2021 auf Grundlage der Bundesregelung Schadensausgleich in Änderungsanträgen angegeben werden.
Bei Rückfragen sprechen Sie uns bitte an.