Steuerthemen

Corona – Überbrückungshilfe III und Neustarthilfe

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesfinanzministerium informiert über eine Verlängerung der aktuellen Überbrückungshilfe II. Diese soll als Überbrückungshilfe III bis Ende Juni 2021 verlängert und erweitert werden.

Einzelheiten zur Überbrückungshilfe III:

  • Die Überbrückungshilfe III läuft von Januar bis Juni 2021 und beinhaltet die Neustarthilfe.
  • Es soll weitere Verbesserungen geben, z.B. Ansetzbarkeit von Ausgaben für Instandhaltung und Modernisierungsmaßnahmen.
  • Bei der Höhe sind anstelle von bislang EUR 50.000 pro Monat künftig bis max. EUR 200.000 pro Monat Betriebskostenerstattung möglich.

Einzelheiten zur Neustarthilfe:

  • Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, die keine Fixkosten geltend machen können und Einkommen im Referenzzeitraum (im Normalfall 2019) zu mindestens 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt haben.
  • Betroffene, z.B. aus dem Kunst- und Kulturbereich, sollen künftig eine einmalige Betriebskostenpauschale (Neustarthilfe) i.H.v. 25 % des Umsatzes (max. EUR 5.000) für den Zeitraum bis Ende Juni 2021 als steuerbaren Zuschuss erhalten können.
  • Die Betriebskostenpauschale wird gewährt, wenn der Umsatz des Soloselbständigen während der siebenmonatigen Laufzeit von Dezember 2020 bis Juni 2021 im Vergleich zu einem siebenmonatigen Referenzumsatz 2019 um mehr als 50 % zu-rückgegangen ist.
  • Um den Referenzumsatz 2019 zu bestimmen, wird der durchschnittliche monatliche Umsatz des Jahres 2019 zugrunde gelegt (Referenzmonatsumsatz). Der Referenzum-satz ist das Siebenfache dieses Referenzmonatsumsatzes. Betroffene, die ihre selb-ständige Tätigkeit nach dem 01.10.2019 begonnen haben und daher keine Jahresum-sätze für 2019 vorweisen können, können als Referenzmonatsumsatz entweder den durchschnittlichen Monatsumsatz der beiden Vorkrisenmonate Januar und Februar 2020 oder den durchschnittlichen Monatsumsatz des 3. Quartals 2020 wählen.
  • Die Neustarthilfe ist aufgrund ihrer Zweckbindung nicht auf Leistungen der Grundsi-cherung u.ä. anzurechnen.
  • Es handelt sich um einen Zuschuss, der, wenn die Antragsvoraussetzungen vorliegen, nicht zurückzuzahlen ist.
  • Die Neustarthilfe soll als Vorschuss ausgezahlt werden, auch wenn die konkreten Umsatzeinbußen während der Laufzeit Dezember 2020 bis Juni 2021 bei Antragstel-lung noch nicht feststehen.
  • Sollte der Umsatz während der Laufzeit anders als zunächst erwartet bei über 50 % des siebenmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Bei einem Umsatz von 50 bis 70 % ist ein Viertel der Neustarthilfe zurückzuzahlen, bei einem Umsatz zwischen 70 und 80 % die Hälfte und bei einem Umsatz zwischen 80 und 90 % drei Viertel. Liegt der erzielte Umsatz über 90 %, so ist die Neustarthilfe vollständig zurückzuzahlen. Wenn die so errechnete Rückzahlung unterhalb eines Bagatellbetrags von 500 € liegt, ist keine Rückzahlung erforderlich.

Die Überbrückungshilfe III, welche die Neustarthilfe beinhaltet, soll ab dem 01.01.2021 gel-ten. Die Antragsstellung wird erst im kommenden Jahr möglich sein.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Mario Fuhs
Steuerberater

gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau

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