Steuerthemen

Crowdfunding – Steuerliche Änderung

Crowdfunding ist eine neuere Möglichkeit der Finanzierung, die über das Internet erfolgt. Besonders vorteilhaft ist diese Art der Investorengewinnung für junge Unternehmen, die sonst nicht so einfach an große Summen von Investoren oder Banken kommen. Auch neue Produktideen können über das Crowdfunding getestet werden. Bringt das Projekt nicht die benötigte Mindestsumme, weil das Interesse am Markt nicht groß genug ist, kann die Idee ohne großen Kostenaufwand wieder verworfen werden.

Das Grundprinzip ist einfach: Das Projekt wird den Betreibern der Crowdfunding-Plattform vorgestellt. Hierzu sollte bereits ein gut ausgearbeitetes Konzept vorliegen. Ab diesem Zeitpunkt kann während eines vorher festgelegten Zeitraums nach Investoren gesucht werden, die das Projekt finanzieren. Da es sich hierbei oft um mehrere Kapitalgeber handelt, die kleine bis mittelgroße Summen investieren, spricht man vom Crowdfunding.

Vier Varianten zum Crowdfunding

Es gibt allein in Deutschland über 100 Crowdfunding-Plattformen. Im Grunde unterscheidet man das Crowdfunding aber hauptsächlich in vier Varianten:

  • Belohnungs-basiert (klassische Variante)
  • Eigenkapital-basiert (Crowdinvesting)
  • Darlehens-basiert (Crowdlending)
  • Spenden-basiert (Spenden-Crowdfunding)

Belohnungs-basiertes Crowdfunding

Bei der klassischen Variante wird für eine Investition in der Regel eine nicht finanzielle Gegenleistung erbracht. Das kann zum Beispiel die Nennung im Abspann eines Films sein oder ein Produkt, das die Firma herstellt. Beim Spenden-Crowdfunding erfolgt keine direkte Gegenleistung für die Spende. Diese Variante ist vor allem für gemeinnützige und wohltätige Organisationen geeignet.

Crowdinvesting

Für Unternehmen besonders interessant sind das Crowdinvesting und das Crowdlending. Beim Crowdinvesting werden die Investoren meistens über einen vorher festgelegten Zeitraum am finanziellen Erfolg des Unternehmens beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt oftmals über nachrangige Darlehen mit eigenkapitalähnlichem Charakter. Das darlehens-basierte Crowdlending zählt zum Fremdkapital. Die Investoren erhalten in der Regel einen vorher festgelegten Zinssatz, dessen Auszahlung oft auch mit dem Erfolg des Projekts verknüpft wird. Das Crowdlending ist dank seiner geringen Einstiegshürde aber gerade für Start-ups die beste Variante.

Crowdlending

Bei der darlehensbasierten Variante stellen die Zinsen Betriebsausgaben dar, die bei größeren Zinsbelastungen des Unternehmens in die sogenannte Zinsschranke fallen können und so die steuerliche Abzugsfähigkeit verlieren können. Daneben stellen die gezahlten Zinsen beim Empfänger steuerpflichtige Kapitaleinkünfte dar. Im Zuge des Jahressteuergesetzes 2019 hat sich eine Erweiterung des Kapitalertragsteuerabzugs ergeben. Vor der Änderung bestand keine Abzugsverpflichtung für die Kapitalertragsteuer, weil die Schuldner der Zinsen grundsätzlich nicht nach dem Kreditwesengesetz (KWG) als inländisches Kredit- oder Finanzdienstleistungsinstitut gelten.

Abzugspflicht bei Zinsen aus Forderungen

Nach den neuen Änderungen unterliegen nun aber auch Zinsen aus Forderungen, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform (z. B. einer Crowdfunding-Plattform) erworben wurden, der Abzugspflicht. Das bedeutet, dass die auszahlende Stelle, also der Empfänger der Gelder, bei der Auszahlung der Zinsen an die Gläubiger (Investoren) den Steuerabzug vornehmen muss. Zusätzlich gilt der inländische Betreiber der Plattform oder deren inländische Niederlassung als auszahlende Stelle. Ist kein inländischer Betreiber und keine inländische Zweigstelle vorhanden, geht die Verpflichtung des Steuerabzugs auf die beteiligten Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute über. Zur Vereinfachung können unbeschränkt Steuerpflichtige, deren Kapitalerträge den Sparer-Pauschbetrag nicht überschreiten, vom Steuerabzug Abstand nehmen. Beschränkt Steuerpflichtige sind von dieser Vereinfachung ausgeschlossen.

Fazit

Durch das Jahressteuergesetz 2019 sind, insbesondere darlehensbasierte, Crowdfunding-Projekte neuen steuerlichen Spielregeln unterworfen worden. Die neu eingeführte Pflicht zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer sollte umgehend, idealerweise automatisiert, in Crowdlending-Projekte implementiert und bestehende Projekte dahingehend überprüft werden.

Den von Mario Fuhs verfassten Artikel im Magazin „gmbhchef.experte“ zum Thema Crowdfunding können Sie hier auch als PDF-Datei herunterladen.
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