Steuerthemen

Das zentrale Transparenzregister

Mit dem 26.06.2017 ist das am 23.06.2017 beschlossene Gesetz zum zentralen elektronischen Transparenzregister in Kraft getreten. In diesem Register werden zukünftig alle wirtschaftlich Berechtigten erfasst, die hinter juristischen Personen des Privatrechts, eingetragenen Personengesellschaften, Trusts und ähnlichen Rechtsgestaltungen stehen.

Für die Vertretungsorgane der juristischen Personen des Privatrechts und der eingetragenen Personengesellschaften besteht dadurch sofortiger Prüfungs- und Handlungsbedarf:

Die genannten Vertreter sind dazu verpflichtet, diverse Angaben zu den jeweiligen wirtschaftlich Berechtigten einzuholen, der registerführenden Stelle für die Eintragung in das Transparenzregister zur Verfügung zu stellen und die Daten weiterhin aufzubewahren und auf dem aktuellen Stand zu halten.

Daten, die bereits aus anderen elektronischen Registern abrufbar sind (wie z.B. Angaben einer elektronisch beim Handelsregister eingereichten Gesellschafterliste), müssen nicht noch einmal gesondert gemeldet werden.

Von der Meldepflicht ebenfalls betroffen sind die Verwalter von Trusts und Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist, sowie ähnliche Rechtsgestaltungen. Die Meldepflicht greift hier aber nur, wenn ein Wohnsitz oder Sitz in Deutschland vorliegt.

Die erstmalige Frist der Meldungen an das Transparenzregister endet am 01.10.2017. Gerne unterstützen wir Sie bei den Meldungen.