Steuerthemen

Einbringung Einzelunternehmen in GmbH

Viele Unternehmer, die ihr Unternehmen als Einzelunternehmen betreiben, wollen aus unterschiedlichen Gründen, z.B. Haftung, eine GmbH gründen. Das bisherige Einzelunternehmen soll sodann in der Rechtsform einer GmbH fortgeführt werden.

Um diesen Rechtsformwechsel zu vollziehen, gibt es mehrere Wege. Der einfachste Weg ist, das Einzelunternehmen an eine neue gegründete GmbH zu verkaufen. Aus steuerlicher Sicht ist dieser Weg in der Regel keine sinnvolle Variante, da hierdurch die stillen Reserven des Einzelunternehmens aufgedeckt und versteuert werden müssen.

Daneben gibt es den Weg der Sachgründung. Das Stammkapital der GmbH wird durch die Übertragung des Einzelunternehmens aufgebracht. Hierfür ist es notwendig, dass das Einzelunternehmen auch den Wert des Stammkapitals hat. Es sind in der Regel ein Werthaltigkeitsnachweis, ggf. auch eine Unternehmensbewertung, und ein Sachgründungsbericht erforderlich. Steuerlich ist dieser Weg begünstigt, wenn die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung eingehalten und die neu geschaffenen Anteile an der GmbH in den nächsten sieben Jahren nicht veräußert werden.

Als dritten Weg kann die Umwandlung durch Bargründung der GmbH und anschließender Kapitalerhöhung erfolgen. Die GmbH wird bar gegründet und anschließend wird ein Kapitalerhöhungsbeschluss gefasst, der neben einem Barbetrag auch die Einbringung des Einzelunternehmens als Agio umfasst. Der Kapitalerhöhungsbetrag kann wenige Euro betragen, z.B. 100,00 €. Bei dieser Variante sind kein Sachgründungsbericht und auch kein Werthaltigkeitsnachweis erforderlich, so dass hier Formalitäten eingespart werden. Steuerlich ist dieser Weg ebenfalls begünstigt, wenn die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung eingehalten und die Anteile an der GmbH in den nächsten sieben Jahren nicht veräußert werden.

M.E. ist die letzte Variante in der Praxis die sinnvollste, da sie hiermit Kosten für einen Sachgründungsbericht und Bewertungskosten eingespart werden. Häufig verbleiben so nur Notarkosten für die Beurkundung und das Aufsetzen von einem Gesellschaftsvertrag sowie von Beschlüssen. Im individuellen Fall, z.B. bei Grundvermögen im Einzelunternehmen oder Gesellschaften in der Krise, kann aber auch eine der ersten zwei Varianten vorteilhaft sein. Mit einem guten Konzept ist der Rechtsformwechsel einfach erfolgt.