Steuerthemen

Energiepreispauschale 2022

Gerne informieren wir Sie, über die wichtigsten Punkte zur Energiepauschale, deren Auszahlung mit dem Steuerentlastungsgesetz 2022 beschlossen wurde.

Die einmalige, steuerpflichtige aber sozialversicherungsfreie Energiepauschale i.H.v. EUR 300,00 soll vom Arbeitgeber ausgezahlt werden.

Anspruch auf die Energiepreispauschale

Anspruchsberechtig sind Arbeitnehmer, wenn sie am 01.09.2022 in einem gegenwärtigen 1. Dienstverhältnis stehen und in einer der Steuerklassen 1 bis 5 eingereiht sind oder nach Paragraph 40a Abs. 2 EStG pauschal besteuerten Arbeitslohn (Minijobber) beziehen. Voraussetzung für den Anspruch eines geringfügig Beschäftigten (Minijobber) ist, dass dieser dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt hat, dass es sich um das 1. Dienstverhältnis handelt.

Anspruchsberechtigte Personen sind Arbeitnehmer mit Einkünften i.S.d. Paragraph 19 Abs. 1 EStG, z.B. Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Aushilfen, Auszubildende, Minijobber, Grenzpendler- und Grenzgänger sowie Arbeitnehmer in der passiven Altersteilzeit, Bezieher von Mutterschutzgeld oder nur steuerfreier Arbeitslohn. Hierzu zählen jedoch auch Arbeitnehmer mit aktiven Dienstverhältnissen und Bezug von Lohnersatzleistungen im Jahr 2022, wie Elterngeld, Insolvenzgeld, Kurzarbeitergeld oder Krankengeld.

Keinen Anspruch auf die Energiepauschale haben Personen- und Kapitalgesellschaften, nicht steuerpflichtige oder beschränkt steuerpflichtige Personen, Personen ohne begünstigte Einkünfte, z.B. reine Schüler, Studenten, Vermieter, Arbeitslose, Rentner und Pensionäre.

Die Energiepreispauschale ist steuerpflichtiger Brutto-Arbeitslohn (sonstiger Bezug). Der Netto-Auszahlungsbetrag hängt vom individuellen Grenzsteuersatz ab. Die einzige Ausnahme ist der Minijob als 1. Dienstverhältnis. Hier ist die Energiepreispauschale steuerfrei.

Auszahlung der Energiepreispauschale

Die Auszahlung der Energiepreispauschale soll im September 2022 erfolgen. Zur Finanzierung sollen Arbeitgeber die Pauschalen vom Gesamtbetrag der einzubehaltenden Lohnsteuer entnehmen und diese mit der Lohnsteuer-Anmeldung absetzen. Hierzu zählen Arbeitgeber, die folgende Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben müssen:

Monatliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.09.2022
Vierteljährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.10.2022

Jährliche Lohnsteuer-Anmeldung bis 10.01.2023

Beispiel:
Der Arbeitgeber schuldet einen Lohnsteuer Betrag i.H.v. EUR 5.000,00, zahlt an seine Arbeitnehmer jedoch eine Energiepreispauschale i.H.v. EUR 3.000,00 aus, so überweist er dem Finanzamt nur noch EUR 2.000,00.

Besteht keine Abgabeverpflichtung der Lohnsteuer-Anmeldung, darf der Arbeitgeber die Energiepreispauschale nicht auszahlen. Arbeitgeber, die der jährlichen Lohnsteuer-Anmeldung unterliegen, dürfen auf die Auszahlung verzichten. Gibt der Arbeitgeber die Lohnsteuer-Anmeldung vierteljährlich ab, so darf er die Energiepreispauschale wahlweise erst im Oktober 2022 auszahlen.

Eine vom Arbeitgeber ausgezahlte Energiepreispauschale ist in der Lohnsteuerbescheinigung mit dem Großbuchstaben E anzugeben, um Doppelzahlungen zu vermeiden.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung. Sprechen Sie uns an!