Steuerthemen

Frist für die Verlängerung von § 2 Abs. 3 UStG läuft Ende 2016 aus

Der bislang geltende § 2 Abs. 3 UStG läuft Ende des Jahres 2016 aufgrund einer Anpassung an die aktuelle Rechtsprechung des BFH aus (beschlossene Änderung vom 02.11.2015).

Betroffen sind von der Änderung vorrangig öffentlich-rechtliche Einrichtungen wie Bund, Länder, Städte, Gemeinden, Gemeinde- und Zweckverbände, Anstalten, Stiftungen öffentlichen Rechts und kirchenrechtliche Körperschaften, sowie Universitäten.

Entgeltliche Aktivitäten dieser juristischen Personen öffentlichen Rechts (wie z.B. die Vermögensverwaltung) wurden bislang nicht besteuert. Dies wurde nach der Beanstandung durch den BFH nun geändert. Die betroffenen Einrichtungen haben bis Ende 2016 jedoch Zeit, eine Optionserklärung abzugeben, um das alte Recht noch bis zu vier Jahre anwenden zu können.

Bleibt eine Erklärung bis zum Ende der gesetzten Frist aus, wird die Einrichtung ab dem 01.01.2017 nach dem neuen Recht (§ 2b UStG) besteuert.

Ob eine Optionserklärung vorteilhaft ist, ist zu überprüfen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung der Vorteilhaftigkeit und bei der Abgabe einer Optionserklärung.