Steuerthemen

Geschäftsordnung für die Geschäftsführung

Geschäftsführer werden insbesondere in einer Krise der Gesellschaft in Bezug auf § 64 GmbH häufig von Insolvenzverwaltern gemeinschaftlich in Haftung genommen, unabhängig davon, wer z.B. für den kaufmännischen Teil der Gesellschaft verantwortlich war. Die Haftungsinanspruchnahme der Geschäftsführer erfolgt auch häufig über § 34 AO und § 69 AO für nicht abgeführte Steuern (z. B. Lohnsteuer, Umsatzsteuer).

Hier bietet sich die Möglichkeit einer Geschäftsordnung, denn der BGH hat am 06.11.2018 die Möglichkeit einer Geschäftsführer-Abgrenzung und Haftungsbeschränkung unter bestimmten Voraussetzungen eröffnet.

Zweck einer Geschäftsordnung ist regelmäßig das Zusammenwirken der Geschäftsführer zu regeln, Zuständigkeiten klar abzugrenzen und damit letztendlich eine Art von Haftungsbeschränkung zu erreichen.

In Zeiten des immer schneller und immer unübersichtlicher werdenden Geschäftsleben ist es u.E. sinnvoll, klare Zuständigkeiten in der Geschäftsführung zu haben. Gerne erläutern wir Ihnen die Möglichkeiten einer Geschäftsordnung und setzen sie mit Ihnen auf.

Sind bereits Bereich und Zuständigkeiten zwischen den Geschäftsführern – evtl. mündlich – geregelt, so empfehlen wir diese formgerecht und schriftlich als Geschäftsordnung festzuhalten.