Steuerthemen

Immobilien ohne Grunderwerbsteuer übertragen

Bislang war es allgemeine Rechtsauffassung, dass auf die Unternehmereigenschaft i. S. d. UStG beim herrschenden Unternehmen i. S. d. § 6a GrEStG abgestellt wurde. Dies hat sich nun durch eine Reihe von BFH-Urteilen vom 21.08.2019 geändert. Mit diesen Urteilen werden die Regelungen der Grunderwerbsteuerbefreiung des § 6a GrEStG weiter ausgelegt. Das gilt sowohl für den in der Norm verwendeten Begriff des herrschenden Unternehmens, als auch für die von der Steuerbegünstigung erfassten Umwandlungsvorgänge.

Erweiterung des „herrschenden Unternehmens“ i. S. d. § 6a GrEStG

Aus dem Begriff „Unternehmen“ lässt sich laut BFH nicht herleiten, dass für die Anwendung des § 6a GrEStG die Beteiligung an den abhängigen Gesellschaften im Betriebsvermögen gehalten werden muss. Vielmehr gilt sie für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Daraus folgt, dass die Steuerbefreiung auch für Beteiligungen, die im Privatvermögen einer natürlichen Person gehalten werden, anwendbar ist. Voraussetzung hierfür ist lediglich der herrschende Einfluss der natürlichen Person.

Mögliche Umwandlungsvorgänge

Durch die BFH-Urteile sind nun z. B. folgende Umwandlungsvorgänge i. S. d. § 6a GrEStG möglich:

  • die Verschmelzung einer abhängigen Gesellschaft auf eine natürliche Person als herrschendes Unternehmen
  • die Verschmelzung mehrerer von einer natürlichen Person abhängigen Gesellschaften
  • die Übertragung von Immobilienvermögen im Rahmen einer Sachkapitalerhöhung von einer natürlichen Person als herrschendes Unternehmen auf eine abhängige Kapitalgesellschaft
  • die Übertragung von Immobilienvermögen im Rahmen einer Sachkapitalherabsetzung von einer abhängigen Kapitalgesellschaft auf eine natürlichen Person als herrschendes Unternehmen
  • die Übertragung von Immobilienvermögen im Rahmen einer Verminderung der Beteiligungsquote an einer abhängigen Kapitalgesellschaft auf eine natürlichen Person als herrschendes Unternehmen
  • die Übertragung von Immobilienvermögen im Rahmen einer Liquidation von einer abhängigen Kapitalgesellschaft auf eine natürlichen Person als herrschendes Unternehmen
  • die Übertragung von Immobilienvermögen im Rahmen der Auflösung einer Betriebsaufspaltung

Neue Rechtsprechung nicht ohne Einschränkungen

Weiterhin ist grundsätzlich Voraussetzung, dass das herrschende Unternehmen die fünfjährigen Vor- und Nachbehaltefristen, sowie die Beteiligungsquote einhält. Unerheblich ist die organisatorische und wirtschaftliche Verflechtung der Unternehmen, da § 6a GrEStG allein auf die Beteiligungsverhältnisse abstellt.​

Fazit

Die Urteile bieten eine Vielfalt von Möglichkeiten im Rahmen von Vermögensübertragungen und Umstrukturierungsfällen. Insbesondere durch die Ausweitung des Begriffs herrschendes Unternehmen auf natürliche Personen sind verschiedene Übertragungen auch von der und auf die „private“ Vermögenssphäre möglich. Vorgänge mit gesellschaftsvertraglicher Grundlage erweitern den Übertragungsspielraum. So können auch zwei Immobilien-GmbHs, die im Privatvermögen gehalten werden, einfach miteinander verschmolzen werden.