Informations­brief Steuern und Recht

Für Unternehmer
Auch nach dem Tod des Geschäftsinhabers ist eine steuerliche Betriebsprüfung zulässig. So hat das Hessische Finanzgericht (FG) entschieden (8 K 816/20).
Geklagt hatten zwei Söhne, die jeweils Miterbe ihres verstorbenen Vaters geworden waren. Die Söhne führen das Bauunternehmen des Vaters nach dessen Tod nicht weiter. Für mehrere zurückliegende Jahre ordnete das Finanzamt eine Betriebsprüfung an. Die Erben legten dagegen Einspruch ein, weil sie der Auffassung waren, dass eine Betriebsprüfung nur erfolgen dürfe, solange der Inhaber selbst Auskünfte zu der betrieblichen Tätigkeit geben könne und der Betrieb noch existiere. Sie hielten die Betriebsprüfung daher für unzulässig und wandten sich an das Finanzgericht.
Das Hessische FG wies die Klage zurück.
Um bei Unternehmern die Richtigkeit der Buchführung und damit die selbst ermittelte Höhe der Steuern zu überprüfen, würden durch eine Betriebsprüfung zwangsläufig die zurückliegenden Jahre überprüft. Eine spätere Betriebs-einstellung sei unmaßgeblich, da im Erbfall alle Rechte und Pflichten auf den oder die Erben übergingen. Eine Außenprüfung müsse daher auch von denjenigen geduldet werden, die den Betrieb nie selbst geführt hätten. Mögliche Schwierigkeiten in Bezug darauf, dass bestimmte Auskünfte nicht erteilt oder Unterlagen nicht vorgelegt werden könnten, seien nicht bei der Frage der Zulässigkeit einer Außenprüfung zu berücksichtigen. Dies seien Umstände, die im späteren Besteuerungsverfahren auf der Ebene der Beweisführung Bedeutung erlangten. Auch sei irrelevant, ob bezüglich älterer Besteuerungszeiträume noch Einspruchs- oder Klageverfahren anhängig seien, da jedes Jahr für sich allein betrachtet werden müsse.
Gegen das Urteil ist eine Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof (X B 73/23) eingelegt worden.
Quelle: Hessische FG, Urteil v. 10.5.2023, 8 K 816/20
Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) hatte sich mit den Einzelaufzeichnungspflichten von Einnahmen-Überschuss-Rechnern auseinanderzusetzen.
Der Antragsteller betrieb einen Lebensmitteleinzelhandel und ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Die Tageseinnahmen wurden in Form von manuellen Berichten aufgezeichnet, in die u.a. auch die Erlöse aus den Tagesabschlussberichten einer Geschäftskasse einflossen.
Im Rahmen einer kombinierten Betriebs- und Steuerfahndungsprüfung wurden vereinzelte Tagesabschlussberichte einer weiteren PC-Kasse aus den Streitjahren aufgefunden. Daneben beschlagnahmte die Steuerfahndung u. a. zwei Kassen, die offenbar in den Streitjahren zum Einsatz gekommen waren, in denen sich aber keine SD-Karten befanden.
Das beklagte Finanzamt argumentierte, dass der Antragsteller gegen die Aufbewahrungspflicht verstoßen habe, indem er die mit den beiden eingesetzten PC-Kassen gefertigten digitalen Einzelaufzeichnungen nicht auf den zugehörigen SD-Karten gespeichert habe. Aus den aufgefundenen Tagesabschlussberichten sei zudem klar erkennbar, dass der Antragsteller zwei Kassen genutzt habe, aber nur die Tagesabschlussberichte einer Kasse Eingang in die steuerlichen Aufzeichnungen gefunden hätten. Daraufhin ermittelte das Finanzamt unter Zugrundelegung der beschlagnahmten Tagesabschlussberichte einen durchschnittlichen Tageserlös für beide Kassen und rechnete diesen auf einen Jahresgesamterlös hoch.
Im Rahmen des gerichtlichen Aussetzungsverfahrens gegen die durch das Finanzamt vorgenommenen Hinzuschätzungen erläuterte der Antragsteller insbesondere, dass keine Pflicht zur elektronischen Buchführung bestünde und darüber hinaus formelle Buchführungsmängel keine Schätzungsbefugnis begründen würden.
In seinem Beschluss vom 13. September 2023 setzte das FG die Vollziehung der betroffenen Bescheide teilweise aus. Eine Schätzungsbefugnis ergebe sich nicht schon aus formellen Mängeln, weil der Antragsteller seine Verpflichtung zur Aufbewahrung von mit der Geschäftskasse erstellten digitalen Einzelaufzeichnungen verletzt hätte.
Die den Antragsteller treffenden, grundsätzlich steuergesetzübergreifenden umsatzsteuerlichen Aufzeichnungspflichten stünden unter dem Vorbehalt des Zumutbaren und griffen nicht für Einzelhandelsunternehmer, die im Allgemeinen Waren an ihnen der Person nach nicht bekannte Kunden über den Ladentisch gegen Barzahlung verkauften. Selbst wenn - was umstritten sei - die Neufassung des § 146 Abs. 1 Satz 1 AO Einzelaufzeichnungspflichten auch für Einnahmen-Überschuss-Rechner erzeugen sollte, wären diese ebenfalls aus Zumutbarkeitsgründen suspendiert. Eine andere Beurteilung dürfte sich auch nicht aus dem Umstand ergeben, dass der Antragsteller in seinem Betrieb eine PC-Kasse eingesetzt habe. Die Schätzungsbefugnis ergebe sich aber jedenfalls daraus, dass aufgrund materieller Fehler – hier dem Verschweigen der Erlöse einer zweiten Kasse – mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehe, dass die vom Antragsteller eingereichten Aufzeichnungen und die darauf basierenden Einnahmen-Überschuss-Rechnungen sachlich falsch seien. Gewichtiges Indiz dafür sei außerdem, dass die anhand der Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelten Rohgewinnaufschlagsätze auffällig niedrig seien.
Quelle: FG Düsseldorf, Beschluss v. 13.9.2023, 5 V 1048/23 A (E,G,U,F)
Einkommensteuer und persönliche Vorsorge
Privatversicherte und freiwillig gesetzlich Versicherte können mit einer Vorauszahlung der Beiträge Steuervorteile herausholen, wenn sie ihre Versicherungsbeiträge um bis zu drei Jahre im Voraus bezahlen und diese Summe dann als Sonderausgaben in der Einkommensteuererklärung geltend machen. Die Regelung gilt für die Basisbeiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung, die das gleiche Leistungsniveau umfassen wie die gesetzliche Krankenversicherung (GKV).
In den Folgejahren bleibt dann Spielraum, um andere Versicherungsbeiträge abzusetzen. Zusätzlich können weitere Versicherungsbeiträge als sonstige Vorsorgebeiträge, z. B. Beiträge für die Privathaftpflicht-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Risikolebensversicherung, steuerlich geltend gemacht werden. Hier gelten Höchstgrenzen für Selbstständige 2.800 EUR und für Angestellte und Beamte 1.900 EUR.
Um den Steuerbonus zu erhalten, müssen die Beiträge laut Einkommensteuergesetz bis zum 21. Dezember im Voraus gezahlt werden. Die Versicherungen können jedoch auch eine frühere Frist festlegen.
Wer seine PKV-Beiträge im Voraus zahlt, darf außerdem auf einen Rabatt hoffen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht vorliegt, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind miteinander verheiratet und wurden im Streitjahr 2017 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Sie erwarben 2009 eine Eigentumswohnung und überließen die Eigentumswohnung unentgeltlich der Mutter der Klägerin. Nach deren Tod verkauften die Kläger 2017 die Wohnung.
Im Einkommensteuerbescheid berücksichtigte das Finanzamt den von den Klägern erklärten Gewinn aus der Veräußerung der Eigentumswohnung als privates Veräußerungsgeschäft. Immobilien, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, sind von der Besteuerung als private Veräußerungsgeschäfte ausgenommen.
Der BFH entschied, dass die veräußerte Eigentumswohnung durch die Kläger nicht zu eigenen Wohnzwecken im Sinne von § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG genutzt wurde. Der Steuerpflichtige muss das Gebäude zumindest auch selbst nutzen; unschädlich ist, wenn er es gemeinsam mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten bewohnt. Es genügt nicht, wenn der Steuerpflichtige unter der Adresse der Immobilie lediglich mit seinem Wohnsitz gemeldet ist, sich dort aber allenfalls für Besuchsaufenthalte aufhält.
Somit konnte die Nutzungsüberlassung nicht dem Kläger zugerechnet werden. Auch bestand gegenüber der Schwiegermutter keine Unterhaltspflicht nach § 1601 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Das private Veräußerungsgeschäft und die Steuerpflicht des Veräußerungsgewinns waren daher zu bejahen.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 23. November 2023 – VI R 9/21 entschieden, dass der allein vom Bestehen der Abschlussprüfung abhängige Darlehenserlass bei der beruflichen Aufstiegsfortbildung zu steuerpflichtigem Arbeitslohn bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) führt.
Die Klägerin nahm an sogenannten Aufstiegsfortbildungen teil, die von der Investitions- und Förderbank Niedersachsen mit Zuschüssen und Darlehen für die Kosten der Lehrveranstaltungen gefördert wurden. Die Darlehen wurden der Klägerin auf ihren Antrag von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt.
In den Bedingungen war vorgesehen, dass dem Darlehensnehmer bei Bestehen der Fortbildungsprüfung ein bestimmter Prozentsatz des zu diesem Zeitpunkt noch nicht fällig gewordenen Darlehens für die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren erlassen wird. Die Kosten der Lehrveranstaltungen – teilweise gekürzt um die Zuschüsse – erkannte das Finanzamt als Werbungskosten an.
Nach dem erfolgreichen Abschluss der Fortbildungen erließ die KfW der Klägerin 40 % der noch valutierenden Darlehen. Das Finanzamt erhöhte den Bruttoarbeitslohn der Klägerin im Einkommensteuerbescheid um diesen Erlassbetrag. Der BFH bestätigte dieses Vorgehen.
Er verwies auf seine ständige Rechtsprechung, wonach die Erstattung von als Werbungskosten abziehbaren Aufwendungen als Einnahme bei der Einkunftsart zu erfassen sei, bei der die Werbungskosten früher abgezogen worden seien. So verhalte es sich auch bei den im Streitjahr gewährten teilweisen Erlassen der valutierenden Darlehen seitens der KfW. Zum einen habe die Klägerin die Lehrgangs- und Prüfungsgebühren in den Vorjahren als Werbungskosten abgesetzt. Zum anderen beruhe der nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz gewährte Darlehenserlass auf Gründen, die mit dem Beruf zusammenhingen.
Quelle: Bundesfinanzhof
Für Bauherren und Vermieter
Im Februar startet die neue KfW-Förderung für den Heizungstausch.
Laut der Förderbank können sich Interessenten voraussichtlich ab dem 1. Februar 2024 im Kundenportal "Meine KfW.de" registrieren. Ab dem 27. Februar 2024 sollen Eigenheimbesitzer dann hier ihre Anträge auf Förderzuschuss stellen können. Voraussetzung ist ein abgeschlossener Vertrag mit einem Fachunternehmen über den Heizungstausch. Der Einbau einer klimafreundlichen Heizung wird vom Bund mit bis zu 70 % der Kosten bezuschusst. Außerdem gibt es zinsgünstige KfW-Förderkredite.
Alle Informationen der KfW finden Sie auch hier: https://www.tinyurl.com/sc5keett
Die Einspeisevergütung für neue Photovoltaik-Anlagen wird laut Verbraucherzentrale zum 1. Februar 2024 leicht gesenkt, allerdings nur um etwa 1 %.
Für Anlagen mit Eigenversorgung gibt es bis 10 kWp 8,11 Cent pro Kilowattstunde und für größere Anlagen 7,03 Cent. Bei Volleinspeisung liegen die Sätze bei 12,9 Cent beziehungsweise 10,8 Cent je Kilowattstunde.
Für Heilberufe
In bestimmten Fällen müssen Kunden in der Apotheke künftig weniger zuzahlen. Ab 1. Februar wird die Zuzahlung bei rezeptpflichtigen Medikamenten nicht mehr pro Packung, sondern pro Gesamtmenge fällig.
Bedeutet: Wenn der Arzt 100 Tabletten aufgeschrieben hat, aber gerade nur 25er-Packungen in der Apotheke verfügbar sind, muss die Zuzahlung auch beim Kauf der kleinen Packungen nur einmal statt viermal geleistet werden.
Praxisinhaber tragen die Verantwortung für die richtige sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) entschieden (Urteil vom 25. Oktober 2023 – L 8 BA 194/21).
Die Klägerin betreibt eine hausärztliche Gemeinschafts-praxis. Die Beigeladene war von April bis Oktober 2023 bei ihr als medizinische Fachangestellte beschäftigt (Ø 2 Std./Wo., rund 80 EUR/Mon.). Nach dem Arbeitsvertrag übte sie bei Aufnahme ihrer Beschäftigung bei der Klägerin bereits zwei sozialversicherungspflichtige Hauptbeschäftigungen und eine weitere geringfügige Beschäftigung aus.
Im streitigen Zeitraum entrichtete die Klägerin für die Beigeladene Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung. Nach einer Betriebsprüfung erhob die beklagte Deutsche Rentenversicherung Westfalen Beiträge zur Sozialversicherung nach (gut 900 EUR).
Pauschalbeiträge seien nur für die erste geringfügige Beschäftigung zu entrichten. Die hier zu beurteilende zweite sei in vollem Umfang versicherungspflichtig. Dagegen wehrte sich die Klägerin vergeblich vor dem SG Dortmund.
Dessen Urteil hat das LSG nun bestätigt und die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Wenn ein Beschäftigter neben seiner versicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung mehrere geringfügige Nebenbeschäftigungen ausübe, sei nach § 8 Abs. 2 S. 1 SGB IV nur eine (einzige) dieser Tätigkeiten vom Zusammenrechnungsgebot ausgenommen. Als diese eine zusammenrechnungsfreie Tätigkeit habe die Beklagte zutreffend diejenige angesehen, die zeitlich vor der streitigen Tätigkeit bei der Klägerin begonnen worden sei. Die rechtlich fehlerhafte Beurteilung des ihm bekannten Sachverhalts sei einer dem Arbeitgeber unverschuldeten, schutzwürdigen Unkenntnis einer bereits ausgeübten geringfügigen Nebenbeschäftigung nicht gleichzusetzen.
Die (richtige) sozialversicherungsrechtliche Meldung von Beschäftigten liege grundsätzlich im Verantwortungsbereich des Arbeitgebers. Etwaige Fehlbeurteilungen bzw. Irrtümer seien auf den Eintritt der gesetzlich angeordneten Versicherungs- und Beitragspflichten ohne Einfluss. Schwierigkeiten bei der (rechtlich) zutreffenden Meldung sei durch die Einholung von Informationen bei sachkundigen Personen und Stellen zu begegnen. Nahe liege es hier insbesondere, eine förmliche Entscheidung der Einzugsstelle (§ 28i S. 5 SGB IV) zu beantragen.
Quelle: justiz.nrw.de
Für Sparer und Kapitalanleger
Schon Ende 2023 waren die Zinsen für längerfristige Sparanlagen gesunken. Laut der Analyse des Vergleichsportals Verivox von rund 800 Banken und Sparkassen sind die Erträge für Anlegerinnen und Anleger seit Jahresbeginn weiter deutlich gesunken. Trotz unverändert hoher Leitzinsen im Euroraum hat sich der Rückgang der Zinsen beschleunigt. Am stärksten war der Rückgang bei Festgeld zu verzeichnen, das Sparer für fünf Jahre angelegen. Im Schnitt bieten bundesweit aktive Banken zum Stichtag 19. Januar dafür 2,81 % Zinsen, zum Jahresanfang waren es noch 3,01 %.
Bei zweijährigen Festgeldern verringerte sich der Durchschnittszins für Sparer von 3,24 % auf 3,09 %. Bei einjährigen Anlagen sanken die Zinsen von 3,27 % auf 3,20 %.
Bei Tagesgeld stellte das Vergleichsportal bislang im Marktschnitt keine sinkenden Zinsen fest.
Lesezeichen
Die Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben werden auf der Grundlage der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Aufwendungen privater Haushalte für Nahrungsmittel und Getränke festgesetzt. Die aktuellen Werte hat das Bundesfinanzministerium veröffentlicht:
https://www.tinyurl.com/3pcvjcjm
Wegen des fortdauernden russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine wird der zeitliche Anwendungsbereich der Verwaltungs- und Vollzugserleichterungen bis auf Weiteres auch auf das Jahr 2024 erstreckt.
Wie werden Spenden steuerlich berücksichtigt? Sind steuerfreie Beihilfen und Unterstützung des Arbeitgebers möglich? Wie wird bei Hilfeleistungen von Unternehmen steuerrechtlich zwischen Spenden und Sponsoring unterschieden? Welche umsatzsteuerliche Regelung gilt für das Hands-on-Engagement von Unternehmen?
Das BMF hat wichtige Informationen hier zusammengestellt: https://www.tinyurl.com/363p7srw
Aktuelle Steuertermine
Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Einkommensteuer
11.03.2024 (14.03.2024)
Fälligkeit der Beiträge zur Sozialversicherung:
22.03.2024 (Beitragsnachweis)
26.03.2024 (Beitragszahlung)
Zur Wahrung der Frist muss der Beitragsnachweis am Vortag bis spätestens 24.00 Uhr eingereicht sein.
Ende der Schonfrist bei Zahlung durch Überweisung in Klammern.

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