Steuerthemen

Kostenübernahme einer Steuerberatung zählt nicht als Arbeitslohn

Übernimmt ein Arbeitgeber die Kosten der Steuerberatung für einen Arbeitnehmer, könnte dies als Vorteil gegenüber dem Arbeitnehmer und damit als Arbeitslohn gewertet werden. Dies galt insbesondere dann, wenn eine Nettolohnvereinbarung vorlag (Urteil vom Bundesfinanzhof vom 21.01.2010).

Mit einem neuen Urteil vom 09.05.2019 legt der BFH nun eine Kehrtwende hin.

Ein Vorteil, der als Arbeitslohn angesehen werden kann, liegt nicht vor, wenn die Gewährung dieses Vorteils vor allem im eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegt. Im Falle einer Nettolohnvereinbarung trägt der Arbeitgeber die Kosten für die Einkommenssteuer des Arbeitnehmers. Es liegt also in seinem Interesse, diese durch einen Steuerberater so gering wie möglich zu halten und damit auch seine Lohnkosten zu senken.

Im dem, dem Urteil zugrunde liegenden, Fall hatten die Arbeitnehmer ihre Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten und waren zudem an die vom Arbeitgeber beauftragte Steuerkanzlei gebunden.

Sie als Arbeitgeber können Ihren Mitarbeitern zukünftig also den Vorteil einer Übernahme der Steuerberatungskosten zukommen lassen, ohne dass dieser als zusätzlicher Arbeitslohn angerechnet wird. Sprechen Sie mit uns – wir beraten Sie gern!