Künstler – Abmahnungen gelten als umsatzsteuerpflichtige Leistung
Wer Inhalte veröffentlicht, deren Rechte man nicht besitzt, muss mit einer Abmahnung oder sogar einem Gerichtsverfahren rechnen. Dies geschieht schnell im künstlerischen Bereich. Entscheidet sich der Rechteinhaber zu einer Abmahnung, um einen Unterlassungsanspruch durchzusetzen, muss er für die Abmahnleistung Umsatzsteuer bezahlen.
Dies entschied der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 13.02.2019.
Eine Abmahnung wird also als erbrachte Leistung vom Abmahner gegenüber der abgemahnten Person angesehen. Die Zahlung der Abmahnsumme ist die erfolgte Gegenleistung. Damit fallen Abmahnungen in die Klassifizierung eines umsatzsteuerbaren Leistungsaustauschs.
Als weitere Begründung für das getroffene Urteil führt der BFH an, dass eine Abmahnung auch im Sinne der abgemahnten Person ist. Schließlich bietet sich dadurch die Möglichkeit, eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen und eine vergleichsweise geringe Abmahngebühr zu zahlen, anstatt sich auf ein langwieriges und sehr teures Gerichtsverfahren einzulassen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der korrekten umsatzsteuerlichen Behandlung.