Neue Entwicklungen bei der Neustarthilfe
Sehr geehrte Damen und Herren,
Soloselbstständige sollen durch die Neustarthilfe finanziell unterstützt werden, wenn sie aufgrund von Corona im Zeitraum von Januar bis Juli 2021 starke Umsatzeinbußen aufweisen. Da die Soloselbstständige meist nur geringe betriebliche Fixkosten haben, kommt daher die Überbrückungshilfe III für sie nicht in Frage.
Natürliche Personen können nun selbstständig oder über den Steuerberater, bzw. Wirtschaftsprüfer die Anträge für die Neustarthilfe stellen. Ein-Personen-Kapitalgesellschaften müssen die Anträge über einen prüfenden Dritten stellen. Die Kosten für die Antragsstellung werden in einem gewissen Umfang erstattet und müssen bei der Antragsstellung mit angegeben werden. Bis zu einer beantragten Fördersumme von EUR 5.000,00 werden die geltend gemachten Antragskosten mit bis zu EUR 250,00 bezuschusst. Bei einer Antragssumme von mehr als EUR 5.000,00 beträgt der Zuschuss 5% der beantragten Fördersumme. Wird der Antrag abgelehnt oder negativ beschieden entfällt auch der Zuschuss.
Die Neustarthilfe beträgt maximal EUR 7.500,00. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.08.2021.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Mario Fuhs
Steuerberater
gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau
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