Steuerthemen

Neue Pflichten bei der Kassenführung ab 2020

Ab dem 01.01.2020 treten gestiegene Anforderungen ausschließlich für elektronische oder computergestützte Kassensysteme und Registrierkassen in Kraft. Besitzer solcher Kassensysteme sind demnach verpflichtet ein manipulationssicheres Aufzeichnungssystem zu verwenden. Dieses muss durch eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung (TSE) gegen nachträgliche Veränderungen geschützt werden.

Die Anpassungen und Aufrüstungen für ein elektronisches Aufzeichnungssystems sind nach derzeitiger Rechtslage umgehend durchzuführen. Das Bundesministerium für Finanzen gewährt aber einen Aufschub zur Einführung der TSE bis zum 30.09.2020. Eine Anschaffung und eine Außerbetriebnahme eines elektronischen oder computergestützten Kassensystems und die TSEs müssen dem Finanzamt innerhalb eines Monats mit gesondertem Formular mitgeteilt werden.

Sofern es nicht möglich ist, das bestehende Kassensystem bauartbedingt mit einer technischen Sicherheitseinrichtung aufzurüsten, darf diese bis 31.12.2022 weiterverwendet werden. Sollte eine Aufrüstung mit einer technischen Sicherheitseinrichtung hingegen bauartbedingt möglich sein, muss die Kasse bis zum 01.10.2020 umgerüstet werden.

Wird der Verpflichtung zur Anschaffung eines manipulationssicheren elektronischen Aufzeichnungssystems nicht entsprochen, besteht das Risiko des Verwerfens der Kassen- und Buchführung.

Daneben besteht ab dem 01.01.2020 grundsätzlich eine Belegausgabepflicht. Das heißt, dem Kunden muss nun in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang eines Geschäftsvorfalls ein Beleg ausgestellt und ausgehändigt werden. Die Finanzbehörde kann die Voraussetzungen jederzeit mit einer unangekündigten Kassen-Nachschau prüfen.

Wir unterstützen Sie gerne, die neuen Anforderungen und die Meldungen an das Finanzamt zu erfüllen. Sprechen Sie uns an.