Steuerthemen

Pauschalisierung von Sachzuwendung an Geschäftspartner

In einem Urteil vom 09.03.2017 hat das sächsische Finanzgericht einer Klage bezüglich §37b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG stattgegeben.

Der genannte Absatz besagt, dass Steuerpflichtige innerhalb eines Wirtschaftsjahres betrieblich veranlasste Zuwendungen mit einem Pauschsteuersatz von 30% versteuern können. Dies gilt, sofern die Leistungen zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht wurden und nicht in Geld bestehen. Gleiches gilt für Geschenke, die innerhalb eines Wirtschaftsjahres erbracht werden.

Die klagende GmbH veranstaltete im Mai 2012 eine Feier zum Firmenjubiläum. Von den 83 Teilnehmern gehörten 55 nicht zur Firma, sondern waren geladene Gäste. Die Klägerin wandte sich gegen die Inanspruchnahme gemäß §37b Abs.1 Satz 1 Nr. 1 EStG für die auf die 55 Gäste entfallenden Kosten von 3.696€.

Das Finanzgericht Sachsen gab der Klage statt. Voraussetzung in dem Fall war die Annahme des Gerichts, dass weitere Ermittlungen stattfinden müssten, um den Fall zweifelsfrei zu klären. Übersteigen Aufwand und Kosten der Ermittlung den streitbaren Betrag, kann das Gericht die Klage zugunsten des Klägers aufheben.

Dem Gericht zufolge hätten die Adressen der 55 Gäste ermittelt und jeder einzelne Gast befragt werden müssen, um zu ermitteln, ob bereits ein Vertragsverhältnis mit gegenseitiger Leistungsbeziehung vorlag und ob die Einladung zur Jubiläumsfeier einen Bezug zum jeweiligen Leistungsaustausch aufweist. Dieses Vertragsverhältnis hätte für jeden einzelnen Gast dahingehend geprüft werden müssen, ob es rechtfertigt, die erbrachte Zuwendung als Ergänzung zu diesem anzusehen. Zusätzlich hätte die Steuerpflicht jedes der 55 Gäste ermittelt werden müssen. Der Aufwand der Ermittlungen lag in diesem Fall also in keinerlei Verhältnis zum genannten Betrag.

Das Urteil zeigt, dass es sich im Einzelfall lohnen kann, die von Finanzämtern immer wieder vorgeschlagene pauschale Besteuerung, z.B. in Betriebsprüfungen, zu verneinen.