Steuerthemen

Phantomlohn in der Sozialversicherung – Das böse Erwachen in der Betriebsprüfung!

Phantomlohn ist der, dem Arbeitnehmer zustehende, Lohn, der trotz bestehendem arbeitsrechtlichem Anspruch vom Arbeitgeber/Unternehmen nicht ausgezahlt worden ist. Spätestens bei den Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung zieht der Phantomlohn allerdings eine Nachzahlung sowohl des Arbeitslohns, als auch der daraus abzuführenden Sozialversicherungsbeiträge nach sich.

Grund dafür ist das sogenannte „Entstehungsprinzip“. Dieses Prinzip legt fest, dass für die Bemessung der Sozialversicherungsbeiträge nicht das tatsächlich ausgezahlte Gehalt als Grundlage genommen wird, sondern das zu beanspruchende (also das erarbeitete). Mit dem Schließen eines Arbeitsvertrags tritt auch eine Versicherungspflicht in Kraft, die mit dem Entstehungsprinzip zusammenwirkt.

In der Praxis entsteht Phantomlohn insbesondere mit dem Anspruch auf:

  • Arbeit auf Abruf
  • Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
  • Urlaubsentgelt
  • Arbeitsentgelt während Beschäftigungsverboten nach dem MuSchG
  • Tarifwidrige Auszahlung von zu niedrigem Entgelt
  • Versäumte Anpassung des rechtlich geltenden Mindestlohnes

Sofern die Beitragsbemessungsgrenze nicht bereits überschritten wurde, wurden fahrlässig – oder sogar absichtlich – zu niedrige Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. In diesen Fällen kann eine strafrechtlich relevante Handlung vorliegen: Dem Arbeitgeber kann das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt gemäß §266a StGB vorgeworfen werden.

Die Folge daraus können Geld- oder sogar Freiheitsstrafen sein.

Tipp: Wir empfehlen Ihnen deshalb, die Sachverhalte stets vollständig zu ermitteln. Ein besonderes Augenmerk sollte dabei auf Tarif- sowie Mindestlohnerhöhungen gelegt werden. Die Nichtbeachtung von Zulagen oder Zuschlägen führt ebenfalls zu einem Phantomlohn.

Achtung: Arbeits- oder tarifrechtliche Verfallklauseln haben keinen Einfluss auf einmal entstandene öffentlich-rechtliche Beitragspflichten.

Lassen Sie sich gegebenenfalls anwaltlich beraten – insbesondere wenn es darum geht, die anwendbaren Sozialvorschriften festzustellen, oder wenn die Zahlung bzw. die Vergütung kategorisiert werden muss. Sollte die zuständige Prüfbehörde eine Nachforderung stellen, prüfen Sie unbedingt deren Höhe, da Fehler nicht ausgeschlossen werden können.

Haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns gerne an!