Steuerthemen

Profitieren Sie jetzt von der neuen Option zur Körperschaftsteuer für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften

Im Juni 2021 wurde mit dem Gesetz zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMog) durch den § 1a KStG ein neues Optionsmodell für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften hinzugefügt. Damit wird den genannten Gesellschaften die Möglichkeit gegeben, sowohl ertragsteuerlich als auch verfahrensrechtlich wie eine Kapitalgesellschaft behandelt zu werden. Dies gilt auch für die Anteilseigner, die dann wie persönlich nicht haftende Anteilseigner gesehen werden.

Ausgeübt werden kann die Option durch einen Antrag (mit Dreiviertelmehrheit der Gesellschaft) einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahres, ab dem die Option gelten soll. Von der Optionsmöglichkeit ausgeschlossen sind Investmentfonds im Sinne des InvStG, sowie ausländische Gesellschaften, die im Geschäftsleitungsstaat nicht der Körperschaftsteuer unterliegen.

Auswirkungen der Option

Die Nutzung der Option bringt grundlegende Änderungen sowohl des anzuwendenden Steuerrechts, als auch bezüglich der Mitwirkungs- und Steuererklärungspflichten. Insbesondere finden alle Regelungen des KStG, EStG, UmwStG, des InvStG, AStG oder des Zerlegungsgesetzes Anwendung, die sich auf Kapitalgesellschaften oder auf Körperschaften beziehen. Unverändert bleibt hingegen die zivilrechtlich unbeschränkte Haftung der Gesellschafter für die von der Personenhandels- oder Partnerschaftsgesellschaft geschuldete Körperschaft- und Gewerbesteuer.

  1. Ebene der Gesellschaft
    Die optierende Gesellschaft wird im Steuerverfahrensrecht wie eine Kapitalgesellschaft behandelt. Im Gegensatz zur GbR können nicht ausgeschüttete Gewinne thesauriert werden. Diese unterliegen sodann auf Ebene der Gesellschaft der Körperschaftsteuer mit einem Satz von 15%. Hinzukommt eine gewerbesteuerliche Besteuerung der Gewinne von rd. 15%. Mithin läge die steuerliche Belastung auf Ebene der Gesellschaft bei rd. 30%. Daneben ist die Anwendung des § 4 Abs. 3 EStG nicht mehr möglich. D.h. der Gewinn ist durch Bestandvergleich zu ermitteln (Aufstellung einer Bilanz).
    Soweit die Personengesellschaft zuvor Gewerbesteuerpflichtig war, entfällt nach der Optionsausübung der Gewerbesteuerfreibetrag i.H.v. EUR 24.500,00.
  2. Ebene der Gesellschafter
    Die Beteiligung an der optierenden Gesellschaft gilt als Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft. Auf Ebene des Gesellschafters führt dies insbesondere zu folgenden Auswirkungen:
  • Erfolgt eine Ausschüttung von Gewinnen an die Gesellschafter unterliegen diese als Kapitaleinkünfte i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG grundsätzlich der Kapitalertragsteuerabzug von 25% und nicht (wie bisher) dem persönlichen Steuersatz. Alternativ kann das sog. Teileinkünfteverfahren angewendet werden. Hierbei sind 40% der Einnahmen steuerfrei und die übrigen 60% unterliegen dem persönlichen Steuersatz.

  • Einnahmen, die er von der Gesellschaft für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft bezieht, führen zu Einkünften i.S.d. § 19 EStG (Regelungen zur Erhebung der Lohnsteuer in den §§ 38 ff. EStG sind anzuwenden!),

  • Einnahmen aus der Hingabe von Darlehen werden zu Einkünften i. S. d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 oder Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 EStG und

  • Einnahmen aus der Überlassung von Wirtschaftsgütern führen zu Einkünften nach § 21 oder § 22 EStG. Dies gilt jedoch nur, soweit vergleichbare Leistungen einer echten Kapitalgesellschaft steuerlich ebenso behandelt würden. Daher stellen etwa Vergütungen unter den Voraussetzungen der Betriebsaufspaltung weiterhin Einkünfte aus Gewerbebetrieb dar.

Ein nicht fremdüblicher Teil derartiger Vergütungen (z.B. bei überhöhten Tätigkeitsvergütungen, Zinsen etc.) stellt ein eine verdeckte Gewinnausschüttung dar. Verdeckte Gewinnausschüttung stellen beim Gesellschafter grundsätzlich Kapitaleinkünfte dar. Da diese nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen, sind diese dem persönlichen Steuersatz zu unterwerfen.

  1. Andere Rechtsgebiete
  • Erbschaft- und Schenkungsteuer: Für Zwecke der Erbschaft und Schenkung ist die optierende Gesellschaft unverändert als Personengesellschaft zu behandeln. Eine Besonderheit trifft das ehemalige Sonderbetriebsvermögen.
  • Grunderwerbsteuer: Die Option hat Einfluss auf die Sperrfristen bei der Übertragung von Grundvermögen.

Bereiten Sie Ihr Unternehmen auf die Option vor

Wechseln Sie mit Ihrem Unternehmen in die Körperschaftsbesteuerung, gilt dies als Formwechsel (im Sinne von § 1 Abs. 3 Nr. 3 UmwStG). Das bedeutet, dass die Option zu einer Nachversteuerung nach § 34a Abs. 6 Nr. 2 EStG führt. Um einen steuerneutralen Übergang zu ermöglichen, dürfen im Fall der Optionsausübung keine funktional wesentlichen Betriebsgrundlagen zurückbehalten werden.

Dieses Beispiel ist nur einer der vielen zu beachtenden Punkte, wenn Sie Ihr Unternehmen auf die Umstellung durch die Option vorbereiten wollen. Sollten Sie bei der Vorbereitung Hilfe benötigen, wenden Sie sich gern an uns.

Wir unterstützen Sie bei der Umstellung

Im Zuge der Vorbereitung prüfen wir durch die Ermittlung der unterschiedlichen Steuerbelastungen, ob die Optionsausübung für Ihr Unternehmen überhaupt vorteilhaft ist. Auch klären wir wichtige Fragen, die im Vorfeld beachtet werden sollten. Zum Beispiel thematisieren wir die Ertragssteuerbelastung, also die Einkommensteuer und die Körperschaftsteuer, die einander gegenübergestellt und auf eventuelle Sperrfristen geprüft werden sollten.

In der Umsetzungsphase kümmern wir uns um Antrag, Steueranmeldungen, Steuer- bzw. Feststellungserklärungen im Jahr vor der Option und die Steuererklärung für das erste Jahr nach der Option.

Gern klären wir auch weitere offene Fragen und stellen Ihr Unternehmen vor Ausübung der Option steueroptimiert auf, z.B. durch entsprechende Verträge und/oder Kapitalverschiebungen (Gewinnausschüttungen, Einlagen), sowie der Ausnutzung von bestehenden Verlustvorträgen.

Sprechen Sie uns gerne an.