Steuerthemen

Selbstanzeige: Jetzt handeln!

Seit dem 1.1.2015 sind die Regeln für eine strafbefreiende Selbstanzeige verschärft worden.

Bei einer Selbstanzeige bleibt die Steuerhinterziehung nur noch bis zu einem Hinterziehungsvolumen von EUR 25.000 straffrei. Bei höheren Beträgen kann von einer Strafverfolgung nur abgesehen werden, wenn erhebliche Zuschläge (bis zu 20%) auf die Steuerschuld gezahlt werden.

Die Verjährung wird auf 10 Jahre ausgedehnt. Besonders Unternehmen treffen die neuen Regelungen, da nunmehr bereits die Bekanntgabe einer Prüfungsanordnung (zur Außenprüfung) als Sperrgrund gilt. Für Unternehmen sind damit kürzere Handlungsfristen gesetzt.

Wenn Sie Einkünfte nicht vollumfänglich angegeben haben, z.B. durch Nichterklärung von ausländischen Kapitaleinkünften oder unternehmerischen Gewinnen oder Umsätzen, und eine Selbstanzeige planen, sollten Sie auf jeden Fall einen Steuerberater hinzuziehen.

Denn: Wenn Sie bei der Selbstanzeige Fehler machen, haben Sie keine Möglichkeit zur Korrektur und Sie werden trotz Selbstanzeige bestraft. Die fehlerfreie Darstellung und die Erarbeitung der steuerlichen Tatbestände als Grundlage der Selbstanzeige erfordern umfangreichen fachlichen Sachverstand, sowohl was die Ermittlung der tatsächlichen Hinterziehungssumme angeht, als auch was die formellen Aspekte der Selbstanzeige betrifft.

Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Thema Selbstanzeige haben, so zögern Sie nicht uns anzusprechen. Wir verfügen über die notwendige Erfahrung in der Behandlung dieses Themas.