Steuerthemen

Soforthilfe NRW-Ermittlung des Liquiditätsengpasses

Nachdem das Land NRW Mitte Juli das Abrechnungsverfahren unterbrochen hatte, wurde nun die Wiederaufnahme des Verfahrens angekündigt. Die Soforthilfeempfänger/innen sollen ab Anfang/Mitte Oktober wieder angeschrieben werden. Auch bereits kontaktierte Empfänger sollen erneut angeschrieben werden sowie diejenigen, die ihre Zuschüsse bereits zurückgezahlt haben. Das neue Verfahren soll mehrere Erleichterungen für den Zuschussempfänger vorsehen:

  • Personalkosten sind als Vorleistungsaufwand von den Einnahmen absetzbar
  • Gestundene Zahlungen dürfen berücksichtigt werden, wenn sie grundsätzlich abzugsfähig sind
  • zeitverzögerte Zahlungseingänge können auf Zeitpunkt der Leistungserbringung abgestellt werden
  • Hohe Einmalzahlungen werden bei Eingang im Förderzeitraum anteilig berücksichtigt

Die neue Frist zur Beantwortung ist jetzt der 30. November 2020.
Grundsätzlich zählt, dass mit Ende des Förderungszeitraums alle Soforthilfeempfänger/innen Ihren tatsächlichen Liquiditätsengpass ermitteln. Die zu viel gezahlte Soforthilfe muss bis Ende März 2021 zurückgezahlt werden.

Wenn Soforthilfeempfänger/innen bereits zurückgemeldet und/oder zurückgezahlt haben, wird ihnen kein Nachteil durch die bereits erfolgte Rückmeldung entstehen. Die Bezirksregierungen haben etwaige Rückmeldungen sowie Rückzahlungen in Ihren Antragsteller-Datenbanken verbucht.

Gerne stehen wir für Fragen zur Verfügung.