Steuerthemen

Steuerbefreite Dienstleistungen im Bereich des Rettungsdienstes

Wird eine eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistung erbracht, ist diese nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSvstRL von der Steuer befreit. Dies gilt allerdings nur, wenn die Leistung von einer Stelle erbracht wurde, bei der es sich um eine Einrichtung des öffentlichen Rechts handelt. Alternativ wird auch eine von dem betreffenden Mitgliedstaat als Einrichtung mit sozialem Charakter anerkannte Stelle zugelassen.

Mit dem Urteil des EuGH (vom 08.10.2020) wurde bestimmt, dass die Mehrwertsteuerbefreiung von Dienstleistungen nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSvstRL nicht davon abhängt, an wen diese erbracht werden. Voraussetzung dafür ist, dass die erbrachten Leistungen einen unerlässlichen Schritt für die Durchführung der Maßnahmen von Sozialfürsorge und sozialer Sicherheit sind und die Belastung durch die Mehrwertsteuer die Kosten der genannten Umsätze zwangsläufig erhöhen würde.

Zum Beispiel können jetzt Abrechnungen von Krankentransporten und Rettungsdienstleistungen gegenüber Sozialversicherungsträgern als solche „eng mit der Sozialfürsorge und der sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen“ gelten. Dies ist z.B. der Fall, wenn ein Rettungsdienst als gemeinnütziger Verein die Abrechnung für den Träger des Rettungsdienstes und anderer Rettungsdienste übernommen hat (weil der Sozialversicherungsträger diese Bündelung verlangt).

Mit dieser Entscheidung hat der EuGH den Anwendungsbereich von Art. 132 Abs. 1 Buchst. g MwStSvstRL erheblich erweitert. Bisher mussten die eng mit der Sozialfürsorge verbundenen Leistungen direkt dem Hilfsbedürftigen zugutekommen, um von der Mehrwertsteuerbefreiung zu profitieren. Mit dem neuen Entschluss kann dies auch indirekt geschehen.

Auch zu dieser Regel gibt es allerdings eine Grenze: Sobald es sich um z.B. Verwaltungstätigkeiten handelt, deren Übertragung nicht unerlässlich sind und diese einen entgeltlichen Umsatz darstellen, greift die Mehrwertsteuerbefreiung nicht mehr.

Gerne unterstützen wir Sie bei einer möglichen Anwendung der neuen EUGH-Rechtsprechung.