Steuerliche Behandlung von KWK-Anlagen
Mit einem Urteil vom 16.06.2021 hat das Finanzgericht Köln entschieden, dass die selbst genutzte Energie aus dem Betrieb von KWK-Anlagen vorher nicht an die Netzbetreiber abgegeben wird. Durch die fehlende Einspeisung und Rücklieferung der erzeugten Energie wird keine umsatzsteuerpflichtige Leistung erbracht.
In dem vorangegangenen Rechtsstreit war die Klägerin Betreiberin eines öffentlichen Stromnetzwerkes. An diesem Netz sind verschiedene KWK-Anlagen angeschlossen, um Storm zu erzeugen. Darunter sind wiederum Anlagen, bei denen der Betreiber nur den selbst erzeugten Storm nutzt.
Nach den geltenden Vorschriften des Kraft-Wärme-Kopplungs-Gesetzes (KWKG) gewährte die Klägerin den Betreibern der KWK-Anlagen einen Zuschlag für den Strom, der nicht für den allgemeinen Verbrauch in das Netz eingespeist wurde.
Finanzamt nahm fiktive umsatzsteuerpflichtige Lieferungen an
Der Beklagte, in diesem Fall das zuständige Finanzamt, ging gemäß Abschnitt 2.5 Umsatzsteuer-Abwendungserlass (UStAE) davon aus, dass der produzierte und eigens von den Herstellerin verbrauchte Strom vor dem Verbrauch in ein öffentliches Netz eingespeist und somit an die Klägerin geliefert wird. Im zweiten Schritt gibt die Klägerin als Netzbetreiber den Strom wieder künstlich zurück. Das Finanzamt vertrat die Auffassung, dass diese Rücklieferungen umsatzsteuerlich erfasst werden müssen.
Finanzgericht gab Antrag statt
Die von der Netzbetreiberin hiergegen erhobene Klage hatte Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts haben die Betreiber der KWK-Anlagen keine umsatzsteuerlich bedeutsamen Leistungen gegenüber der Klägerin erbracht, denn: Wird keine Stromlieferung an den Netzbetreiber erbracht, kommt auch keine Rücklieferung dieses Storms in Frage. Lediglich die Gelegenheit zu haben, den Storm in das Netzwerk einzuspeisen und somit der Betreiberin zur Verfügung zu stellen, führt – laut Gerichtsurteil (Az. 9 K 1260/19) – zu keinerlei Übertragung von Substanz, Wert oder Ertrag an die Betreiberin.
Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, da ein Berufungsverfahren (Az. XI R 18/21) anhängig ist.