Steuerthemen

Steuerliche Maßnahmen zur Berücksichtigung des Coronavirus

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Bundesministerium für Finanzen hat eine Verlängerung der Regelungen, für die von der Corona-Krise betroffenen Steuerpflichtigen, veröffentlicht.

Das BMF ergänzt u.a. folgende Inhalte:

  • Stundungen im vereinfachten Verfahren
  • Auf Antrag werden Stundungen bis 31.03.2021 gewährt, in Ausnahmefällen ist eine Ratenzahlung bis 31.12.2021 möglich.
  • Absehen von Vollstreckungsmaßnahmen im vereinfachten Verfahren. Bis zum 30.06.2021 soll von Vollstreckungsmaßnahmen bei bis zum 31.03.2021 fällig gewordenen Steuern abgesehen werden. Säumniszuschläge sollen bis 30.06.2021 grundsätzlich erlassen werden.
  • Anpassung von Vorauszahlungen im vereinfachten Verfahren: Steuerpflichtige, die nachweislich negativ von der Krise betroffen sind, können bis zum 31.12.2021 unter
    Darlegung ihrer Verhältnisse Anträge auf Anpassung der Vorauszahlungen auf die Einkommen- und Körperschaftsteuer 2021 stellen.

Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Mario Fuhs
Steuerberater

gez. i.A. Carolin Lutz
Industriekauffrau

Finden Sie das Schreiben hier auch im PDF-Format zum Download.