Steuerthemen

Unerwartete Steuernachzahlungen: Der bittere Beigeschmack beim Kurzarbeitergeld

Die Corona-Pandemie hat im Jahr 2020 viele Arbeitnehmer in die Kurzarbeit gezwungen. Dadurch entstand ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld, das in erster Instanz zwar weiterhilft, im Jahr 2021 aber einen bitteren Beigeschmack erkennen lässt.

Arbeitnehmer, die mehr als 410 € Kurzarbeitergeld erhalten haben, sind zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Damit droht unter Umständen auch eine Steuernachzahlung.

Grundsätzlich ist der Bezug von Kurzarbeitergeld als Lohnersatzleistung zwar einkommensteuerfrei, es unterliegt allerdings dem sogenannten Progressionsvorbehalt. Das heißt, dass der Steuersatz auf alle anderen Einkünfte (z.B. aus nichtselbstständiger Arbeit, Vermietung oder Verpachtung) ansteigt.

Gleiches gilt, wenn Eltern in 2020 mehr als 410 € Kinderkrankengeld erhalten haben. Auch hier muss eine Steuererklärung abgegeben werden, obwohl Kinderkrankengeld an sich grundsätzlich steuerfrei ist.

Tipp: Achten Sie bei der Steuererklärung für das Jahr 2020 umso mehr darauf, alle Werbungskosten und sonstigen abzugsfähigen Ausgaben zu dokumentieren, um nichts zu vergessen und eine etwaige Steuernachzahlung so weit wie möglich zu senken.

Das alles gilt auch für das Jahr 2021 und die dazugehörige Steuererklärung. Beziehen Sie in 2021 Kurzarbeitergeld oder Kinderkrankengeld von mehr als 410 €, sind Sie zur Abgabe einer Einkommenssteuererklärung verpflichtet. Notieren Sie also auch für dieses Jahr unbedingt alle Ihre abzugsfähigen Ausgaben.

Die Corona-Prämie vom Arbeitgeber ist steuerfrei
Hat der Arbeitgeber in 2020 eine Corona-Prämie (zusätzlich zum Gehalt) von bis zu 1.500 € ausgezahlt, muss diese nicht in der Steuererklärung von 2020 angegeben werden. Die Prämie ist grundsätzlich steuerfrei und unterliegt auch nicht dem Progressionsvorbehalt (sie erhöht also den persönlichen Steuersatz nicht).

Sollten Sie von der Abgabepflicht betroffen sein, sprechen Sie uns an – wir stehen Ihnen bei der Erstellung Ihrer Einkommensteuererklärung zur Seite. Auch wenn Sie sich nicht sicher sein sollten, ob in Ihrem Fall eine Pflicht zur Abgabe besteht, beraten wir Sie gern.