Steueroptimierte PKW-Nutzung
Für selbstständige Unternehmer, ob in Form eines Einzelunternehmens, Freiberuflers oder in Form einer GmbH, spielt die PKW-Nutzung immer eine große Rolle. Insbesondere bei Veräußerung nach erfolgter Nutzung des PKWs entsteht i.d.R. ein Veräußerungsgewinn und Umsatzsteuer. Je nach erfolgter Nutzung wird so ein Teil der bisher geltend gemachten Abschreibung und bisher abgezogenen Vorsteuer „neutralisiert“. Dies ist für jeden Unternehmer nicht zufriedenstellend.
Bei den Überlegungen diesen zuvor genannten Umstand zu umgehen, kann nun ein aktuelles Urteil des BFH vom 29.09.2022 herangezogen werden. In dem Urteil hatte der BFH einen Fall zu entscheiden, in dem die Ehegattin des Unternehmers einen PKW erwarb und dem Unternehmer zur langfristigen beruflichen Nutzung gegen eine fremdübliche monatliche Leasinggebühr überlies. Der BFH sah hier drin eine unternehmerische Tätigkeit der Ehegattin, sowie den vollen Vorsteuerabzug aus dem Erwerb des PKWs für gegeben. Eine missbräuchliche Gestaltung sah der BFH hier nicht. Unschädlich war auch, dass die Ehegattin nicht am allgemeinen Markt tätig wurde, sondern lediglich Leasingleistungen an ihren Ehegatten als einzigen Kunden erbrachte. Die vereinbarten Hauptpflichten im Leasingvertrag wurden zudem so wie vereinbart und auch tatsächlich durchgeführt.
Unter Anwendung dieser höchstrichterlichen Rechtsprechung kann, die im ersten Absatz angeführte Besteuerung nun vermieden werden. Hierfür kann in folgenden Schritten vorgegangen werden. Zunächst wird der künftige berufliche Pkw des Unternehmers durch eine dritte Person, mit der Absicht eine entgeltliche Vermietungstätigkeit vorzunehmen, angeschafft. Aus der Anschaffung des PKWs kann nun der Vorsteuerabzug durch die dritte Person geltend gemacht werden. Im zweiten Schritt wird ein fremdüblicher Leasingvertrag zwischen der dritten Person und dem Unternehmer geschlossen und dieser auch tatsächlich durchgeführt. Wichtig hierbei ist, dass der Pkw nicht wirtschaftliches Eigentum des Unternehmers wird und auch keine Nutzung durch den Leasinggeber vorgesehen ist. Nach Ablauf des Leasingvertrags, idealerweise nach mehr als fünf Jahren, wird der Pkw an den Leasinggeber zurückgegeben und durch diesen veräußert.
Umsatzsteuerlich kann der Leasinggeber nach fünf Jahren, soweit er keine anderen Umsätze tätigt, von der Regelbesteuerung zurück zur Kleinunternehmerschaft wechseln und der Pkw kann ohne Umsatzsteuer veräußert werden. Ertragsteuerlich wird die Vermietung eines einzigen PKWs nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb oder als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gesehen, sofern keine weiteren Dienstleistungen neben der reinen Vermietung erbracht werden. Die Vermietung des einen PKWs wird als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 EStG gewertet. Folglich ist sodann die Veräußerung des PKWs nicht als Einkünfte zu qualifizieren, da der Pkw als Gegenstand des täglichen Gebrauchs gilt. Mit dieser Vorgehensweise können also je nach Wert des Fahrzeugs erheblich Umsatzsteuer und Einkommensteuer eingespart werden.