Steuerthemen

Steuersenkung beim privaten Veräußerungsgeschäft Immobilien

Steuerpflichtige private Veräußerungsgeschäfte liegen vor, wenn ein Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach Anschaffung veräußert wird und mit dem Grundstück Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt wurden. Der Überschuss ermittelt sich aus dem Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungskosten und Werbungskosten.

Hierzu hat der BFH im Urteil vom 23.04.2021 entschieden, dass ein privates Veräußerungsgeschäft dem Beschenkten zugerechnet wird, auch wenn der Schenker noch das Veräußerungsgeschäft angebahnt, vorbereitet und sämtliche Verkaufsverhandlungen geführt hat. Im vorliegenden Fall hat ein Steuerpflichtiger ein Grundstück vor einer anstehenden Veräußerung unentgeltlich auf seine Kinder übertragen und diese haben letztendlich das Grundstück an den Erwerber veräußert. Die Bedingungen im Rahmen der unentgeltlichen Übertragung waren angemessen ausgestaltet. Der Veräußerungsgewinn war somit bei den Kindern nach deren persönlichen steuerlichen Verhältnissen zu versteuern. Einen Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO nahm der BFH in dem Fall auch nicht an.

Zuvor genanntes Urteil bietet meines Erachtens erhebliches Gestaltungspotenzial. So kann eine anstehende Veräußerung einer vermieteten Immobilie vor Vollzug auf Kinder oder andere nahestehende Angehörige im Rahmen einer Schenkung übertragen werden und damit gegebenenfalls mehrfach der Grundfreibetrag oder niedrige persönliche Steuersätze ausgenutzt werden.