Steuerthemen

Steuerstrafverfahren bei Umsatzsteuer-Voranmeldung

In der Regel werden vereinzelte Übertretungen der Abgabefristen bei der Umsatzsteuer-Voranmeldung mit Verspätungszuschlägen oder dem Erlass von Schätzungsbescheiden „geahndet“. Die direkte Einleitung eines Strafverfahrens ist hierbei nicht üblich, allerdings konnten wir beobachten, dass die Finanzverwaltung immer öfter den Weg des Strafverfahrens wählt.

Grundsätzlich kann die verspätete Abgabe oder Nichtabgabe tatsächlich eine Steuerstraftat (bzw. eine Steuerordnungswidrigkeit) darstellen. Die Voraussetzung hierfür ist, dass tatsächlich eine Steuerverkürzung für den betroffenen Voranmeldungszeitraum vorliegt. Dies ist automatisch der Fall, wenn die Steuern nicht in voller Höhe, gar nicht, oder nicht rechtzeitig festgesetzt werden.

Was passiert, wenn ein Strafverfahren eingeleitet wurde?
Wurde das Verfahren eingeleitet, kann im besten Fall eine Verfahrenseinstellung erwirkt werden, im schlimmsten Fall kommt es zu einer Verurteilung durch ein Strafgericht. In den meisten Fällen kommt es zu einer Geldstrafe, die neben der eigentlichen Steuerzahlung und den Kosten für die Rechtsverteidigung oft eine hohe finanzielle und zeitliche Belastung darstellt.

Da die Eröffnung eines Strafverfahrens im Zusammenhang mit der Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht üblich ist, aber immer öfter darauf zurückgegriffen wird, ist nur schwer abzuschätzen, wann eine solche Verfahrensöffnung droht.

Wir empfehlen, auf diese unangenehme Erfahrung zu verzichten, indem Sie stets auf die ordnungsgemäße und fristgerechte Abgabe Ihrer Umsatzsteuer-Voranmeldungen achten.

Sprechen Sie uns zu diesem Thema gerne an – auch, wenn Sie sich diesbezüglich bereits im Konflikt mit der Finanzverwaltung befinden.