Steuerthemen

Stille Gesellschaft als Steuersparmodell für Freiberufler

Stille Gesellschaften entstehen durch die Beteiligung einer Person am Unternehmen eines anderen. In der Regel erfolgt die Beteiligung an einem Handelsgewerbe durch Vermögenseinlage gegen eine Gewährung eines Anteils am Gewinn, vgl. § 230 ff. HGB.

Nunmehr hat der BFH mit Urteil vom 23.11.2021 entschieden, dass zwar zwischen einem Freiberufler und nachstehenden Angehörigen mangels Handelsgewerbe keine Stille Gesellschaft im Sinne des § 230 HGB entstehen kann, dennoch ein zivilrechtlich wirksam geschlossenes Verhältnis zur Entstehung einer sogenannten Innengesellschaft führen kann. Die hier vorliegende Innengesellschaft wird einkommensteuerrechtlich einer stillen Gesellschaft gleichgestellt. Im vorliegenden Fall wurden Gewinnbeteiligungen an minderjährige Kinder des Klägers gezahlt und als Betriebsausgaben geltend gemacht.

Weiterhin führte der BFH aus, dass eine solche Innengesellschaft auch dann steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Mittel für die Beteiligung am Unternehmen zuvor vom Unternehmer geschenkt werden. Die zugrunde liegende Vereinbarung muss jedoch einem Fremdvergleich standhalten und auch wie unter fremden Dritten tatsächlich vollzogen werden.

Die o. a. Entscheidung eröffnet auch für Unternehmer, die keine Handelsgewerbe betreiben, erheblichen Gestaltungsspielraum. So können nahe Angehörige, z. B. minderjährige Kinder oder auch Eltern und Großeltern, in die Gesamtsteuerbelastung der Familie einbezogen werden. So können im Rahmen einer Schenkung Mittel oder Anteile für die Begründung einer faktischen stillen Gesellschaft übertragen werden und damit die Gesamtsteuerbelastung durch Ausnutzung der steuerlichen Grundfreibeträge oder persönliche niedrige Steuersätze gemindert werden.