Steuerthemen

Vermögensübertragung im Familienkreis – Kettenschenkung wieder bestätigt

Die Übertragung von Vermögen, z.B. im Rahmen einer Schenkung, auf schenkungssteuerlich nicht direkt Begünstigte, löst in der Regel eine erhebliche Steuerbelastung aus. Hier bietet sich das Instrument der Kettenschenkung an.

Aktuell hat der BFH mit Beschluss vom 28.07.2022 in einem Fall der Übertragung eines Grundstücks vom Vater auf die Tochter und die weitere Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils von der Tochter auf deren Ehepartner die Voraussetzungen einer steuerlich anzuerkennenden Kettenschenkung noch einmal ausgeführt. Wird ein Vermögensgegenstand im Wege der Schenkung auf eine andere Person übertragen und diese überträgt den Vermögensgegenstand freigiebig an einen Dritten weiter, ist entscheidend, ob die weitergebende Person eine eigene Entscheidungsbefugnis über die Verwendung des zuerst erhaltenen Gegenstandes hat. Besteht bei der ersten Zuwendung bereits eine Verpflichtung den Gegenstand an einen Dritten weiterzugeben, liegt schenkungssteuerrechtlich eine Zuwendung vom ersten Beteiligten an den letzten Beteiligten vor. Ob über den Gegenstand frei verfügt werden kann, muss nach der Gesamtheit der objektiven Gegebenheiten, abgeschlossenen Verträge, deren inhaltlichen Abstimmung untereinander und den angestrebten Ziele beurteilt werden. Wenn Schenkung und Weiterschenkung in einem Vertrag zusammengefasst wird, ist grundsätzlich nicht von einer Entscheidungsfreiheit des zuerst Bedachten auszugehen, es sei denn, aus dem Vertrag und den tatsächlichen Umständen ergibt sich eindeutig etwas anders.

Das o.a. Urteil greift das Instrument der Kettenschenkung wieder einmal auf und bestätigt die geltende Rechtsprechung. Insbesondere bei Vermögensübertragung innerhalb des Familienkreises und angeheirateten Familienangehörigen können durch Kettenschenkungen erhebliche Steuerbelastungen vermieden werden. Auch ist es nach den Ausführungen des BFH möglich, entsprechende Schenkungen und Weiterschenkungen in einem Vertrag zusammenzufassen, sodass hier keine zeitlichen Verzögerungen entstehen müssen.

Die Kettenschenkung kann nicht nur im Familienkreis sinnvoll sein. Auch können hierdurch größere Vermögen über die Einbeziehung von Bekannten und Dritten auf eigentlich schenkungssteuerlich nicht Begünstige übertragen werden.