Steuerthemen

Vorsicht bei der verspäteten Abgabe von Steuererklärungen!

In letzter Zeit sind vermehrt Fälle aufgetreten, in denen keine Steuererklärungen abgegeben wurden, das Finanzamt ggf. die Besteuerungsgrundlagen geschätzt hat (vgl. § 162 AO), und das Finanzamt ein Steuerstrafverfahren bei Einreichung einer bereits fälligen Steuererklärung der Vorjahre, z.B. für das Jahr 2016 im Jahr 2019, eingeleitet hat.

Als Begründung hierfür führt das Finanzamt den Verdacht einer Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO „die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen und dadurch Steuern verkürzt“ an. Zwar sieht die Finanzverwaltung die verspätete Abgabe der Steuererklärung als Selbstanzeige an, erklärt diese aber als unwirksam aufgrund Unvollständigkeit (mangels gleichzeitiger Abgabe aller fälligen Steuererklärungen der Folgejahre).

Die Auffassung der Finanzverwaltung ist u.E. durch das Gesetz gedeckt. Die Abgabe einer bereits fälligen Steuererklärung ohne zugleich die Einreichung aller fälligen Steuererklärungen der Folgejahre vorzunehmen, erscheint vor diesem Hintergrund sehr riskant.

Wir empfehlen, die Steuererklärungen für Vorjahre nur im Zusammenhang mit allen fälligen Steuererklärungen abzugeben, um das zuvor genannte Risiko auszuschließen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Einreichung der Steuererklärungen!