Steuerthemen

Werthaltigkeitsbescheinigung

Entsprechend der Regelung im Gesellschaftsvertrag, haben die Gesellschafter bei der Gründung einer GmbH anteilig das Stammkapital aufzubringen. Statt der Einzahlung eines Mindeststammkapitales in Höhe von 25.000 EUR, kann allerdings auch die Erbringung einer Sacheinlage vereinbart und im Vertrag festgehalten werden.

Natürlich steht es den Gründern auch frei, von vornherein ein höheres Stammkapital aufzubringen. In der Praxis kommt es aber sehr selten vor, dass bei Gründung mehr als die Mindesteinlage gezahlt wird. Stattdessen wünschen die Gesellschafter später oft eine Erhöhung des Stammkapitals.

Zu differenzieren ist zwischen der echten Sacheinlage und der sog. Sachübernahme durch die GmbH. Bei der Sachübernahme bleibt der Gesellschafter zur Geldleistung verpflichtet und kann lediglich durch Verrechnung der zu übernehmenden Gegenstände seine Zahlungspflicht abwenden.

Bezogen auf die nachfolgenden Regeln handelt es sich übrigens auch bei der Sachübernahme um eine Sacheinlage.

Geht es den Gesellschaftern nur darum, die Kapitaldecke des Unternehmens zu verbessern, dann ist eine Erhöhung des Stammkapitals nicht unbedingt erforderlich. Grundsätzlich ist es nämlich auch jederzeit möglich, weitere Einlagen in die Kapitalrücklage zu leisten, ohne dabei das Stammkapital formell zu erhöhen.

Ist aber die Aufstockung des satzungsmäßigen Stammkapitals ausdrücklich gewünscht, geht es in erster Linie um die Verbesserung der Außendarstellung der GmbH. Dies spielt insbesondere für die Kreditwürdigkeit der Gesellschaft eine wichtige Rolle.

Nach Aktienrecht wird zum Beispiel eine Werthaltigkeitsbescheinigung benötigt, wenn es darum geht, die Werthaltigkeit von einer Forderung oder Beteiligung zu beurteilen. Soll bei einer Aktiengesellschaft eine Kapitalerhöhung gegen Sacheinlage erfolgen, zum Beispiel durch Einbringung einer Beteiligung oder einer Forderung gegen Ausgabe von Anteilen, muss die Werthaltigkeit dieser Sacheinlage nach §§ 183 Abs. 3, 33 Abs. 3 -5 AktG geprüft werden.

Häufig ist in diesem Zusammenhang eine Unternehmensbewertung erforderlich, um die Werthaltigkeit einer Beteiligung beurteilen zu können. Im Zuge dieser wird das Unternehmen anhand gängiger Normen bewertet und ein Bewertungsgutachten entsprechend den Grundsätzen zur Durchführung von Unternehmensbewertungen des Institutes der Wirtschaftsprüfer erstellt.

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