Steuerthemen

Wie hoch darf das Gehalt eines Gesellschafter-Geschäftsführers sein?

Die Frage, welche Vergütung für einen Geschäftsführer / eine Geschäftsführerin angemessen ist, wenn er / sie das Gehalt selbst bestimmen kann, ist ein immer wieder aufflammender Streitpunkt zwischen Steuerbehörden und Unternehmen.

I. Gehalt oder vGA

Den Streitigkeiten liegt der Verdacht der Finanzämter zugrunde, dass es sich bei unangemessenen Zahlungen oder anderweitigen Vorteilen um eine Gewinnabführung des Unternehmens an die Führungskräfte handelt und somit die Gewerbesteuer eingespart werden soll.
Ausschlaggebend ist daher, ob die Vergütung auf einer Geschäftsbeziehung – und damit auf einer Gewinnbeteiligung – oder auf einem selbständigen Arbeitsvertrag beruht und somit eine Betriebsausgabe darstellt. Um nachzuweisen, dass die Vergütung auf einem Arbeitsverhältnis beruht, muss ein wirksamer und aufrichtiger Arbeitsvertrag nachgewiesen werden.
Im Zivilrechtlich bedarf der Arbeitsvertrag mit dem Geschäftsführer nicht der Schriftform. Aus steuerlicher Sicht genügt auch eine mündliche Vereinbarung, sofern das Bestehen der Vereinbarung nachgewiesen werden kann. Es wird jedoch empfohlen einen schriftlichen Vertrag zu unterzeichnen, da aufgrund des Beweisrisikos die steuerliche Anerkennung erfolglos sein könnte.
Bei alleinigen Gesellschaftern bedarf es eines gesetzlichen Verzichts auf das Unterzeichnungsverbot (§ 181 BGB). Andernfalls wird vermutet, dass die vertragliche Vereinbarung bei schwerwiegendem Vorsatz unwirksam ist und lediglich dem Zweck der Verschleierung der gesellschaftsrechtlichen geforderten Leistungen dient.

II. Angemessenheit

Um zu beurteilen, ob die Leistungen des Unternehmens für ihren Gesellschafter-Geschäftsführer/ihre Gesellschafter-Geschäftsführerinnen angemessen sind, wird deren Gesamtvergütung untersucht – d. h.

  • Festgehalt (einschließlich Überstundenvergütung)
  • wiederkehrende Einmalzahlungen (wie Urlaubsgeld, Weihnachtsgeld)
  • variable Gehaltsbestandteile (z. B. Tantiemen und Gratifikationen)
  • Zusagen über Leistungen der betrieblichen Altersvorsorge (beispielsweise Pensionszusagen)
  • Nebenleistungen (wie Nutzung von Firmenfahrzeugen für Privatfahrten, D&O-Versicherung)
  • Wohnungsvermietungen
  • Private Feiern auf Firmenkosten (z. B. Geburtstag)
  • Rabatte

und ähnliches. Die Erstattung nachgewiesener und veranlasster Reisekosten wird nicht berücksichtigt.
Wichtig ist außerdem, dass die Bezahlung von Überstunden nicht Teil der Aufgaben des Geschäftsführers ist. Zuschläge für Sonn-, Nacht- und Feiertagsarbeit werden nicht gewährt, außer es liegt ein zwingender betrieblicher Grund vor, z. B. wenn Mitarbeiter in Führungspositionen angemessene Leistungen erbringen und dafür entlohnt werden.
Die jährlichen Pauschalzahlungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind mit der Führungsposition vereinbar und nicht als Bestandteil der Geschäftsbeziehung anzusehen. Die Vergütung von nicht genutzten Urlaubstagen stellt keine Ausschüttung von Gewinnen dar, sollte die Nichtinanspruchnahme betriebliche Gründe haben.
Darüber hinaus erkennt das Steuerrecht die Pensionsverpflichtung der GmbH für Führungskräfte nur dann als Betriebsausgabe an, wenn sie bindend, im Voraus und ernsthaft angemessen, außerdem finanziell machbar ist und Wartezeiten eingehalten wurden. Die Pensionszusage muss schriftlich und eindeutig im Voraus erfolgen. Voraussetzung hierbei ist, dass die GmbH das Risiko wirtschaftlich tragen kann. Eine nicht finanzierbare Pensionsverpflichtung wird steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung angesehen.
Neben den oben genannten Gehaltsbestandteilen sollte immer der externe Vergleich als Kriterium herangezogen worden (Fremdvergleich).

III. Tabelle üblicher Geschäftsführergehälter

Die Oberfinanzdirektion Karlsruhe hat im Jahr 2017 eine Tabelle zu „üblichen Geschäftsführergehältern“ herausgegeben. Diese Tabelle gilt aktuell immer noch:

IV. Fazit

Ermittelt das Finanzamt, z. B. bei einer Betriebsprüfung, eine verdeckte Gewinnausschüttung, erhöht diese (nachträglich) das zu versteuernde Einkommen der Gesellschaft. Die Gesellschaft muss in Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer nachentrichten.
Um dies zu vermeiden, dient die o. a. Tabelle als Orientierung. Wir empfehlen die Höhe des Geschäftsführergehalts und dessen Formalien regelmäßig zu überprüfen. Insbesondere ist hier auch die wirtschaftliche Ertragskraft der Gesellschaft zu berücksichtigen.
Bei Fragen sprechen Sie uns bitte an.