Steuerthemen

Neue 20-Stunden-Regel: Minijobs ohne konkrete Arbeitszeitregelung gefährdet!

§12 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) fordert seit dem 01.01.2019, dass eine wöchentliche und tägliche Arbeitszeit vertraglich vereinbart wurde, sonst wird unterstellt, dass der Arbeitnehmer 20 Stunden pro Woche arbeitet.

Zudem gilt, dass der Arbeitnehmer durchgängig 3 Stunden arbeiten muss, wenn keine tägliche Arbeitszeit vereinbart wurde. Ist lediglich eine Mindestarbeitszeit vertraglich vereinbart, dürfen Sie zusätzlich höchstens 25% der Mindestarbeitszeit abrufen. Haben Sie mit Ihrem Arbeitnehmer eine wöchentliche Höchstarbeitszeit vereinbart, so müssen Sie 80% dieser Arbeitszeit abrufen. Es wurde des Weiteren festgelegt, dass Sie die Abruf-Arbeit mindestens vier Tage im Voraus mitteilen müssen.

Lassen Sie die Abrufarbeitsverträge (Minijobs) unverändert, werden daraus sehr schnell sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen, da die Geringfügigkeitsgrenze i.H.v. EUR 450,00 überschritten wird. Bei einem Mindestlohn in Höhe von EUR 9,19 pro Stunde für eine 20-Stunden Woche ergibt sich bereits ein monatlicher Arbeitslohn i.H.v. EUR 796,47.

Fixieren Sie den Stundenlohn nur in einem Personalfragebogen, wird bei einer Prüfung durch den Rentenversicherer ein Abrufarbeitsvertrag unterstellt. Nach der Neuregelung werden 20 Stunden anstatt wie bisher 10 Stunden als wöchentliche Beschäftigung festgesetzt. Als Folge ziehen sich Lohnnachforderungen des Arbeitnehmers sowie drohende Nachzahlungen der Sozialversicherungsbeiträge – bis zu vier Jahre rückwirkend – nach.

Die klassischen Minijobs „auf Abruf“ sind damit höchst gefährdet! Gerne unterstützen wir Sie mit steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Vertragsanpassungen, um die Risiken auszuschließen. Sprechen Sie uns an!